Wer hat’s geschrieben?
Abseits der Schwierigkeiten, die die Veröffentlichung einer privaten Nachricht mit sich bringt, steht Sigi Maurer bei diesem Verfahren noch vor einem anderen Problem: Der Besitzer des Biershops bestreitet, die herabwürdigende Botschaft selbst verfasst zu haben. Es müsse wohl irgendein Kunde gewesen sein, da sein Computer mit eingeloggtem Facebook-Konto frei zugänglich gewesen sei. Der Gegenbeweis lässt sich faktisch nicht antreten. Die Behörden könnten Facebook um die Herausgabe von Daten ersuchen, die, so das Netzwerk überhaupt kooperiert, allerdings in der Sache nicht helfen würden. Sie würden nur bestätigen, was ohnehin unbestritten ist: Die Hassbotschaft wurde über das Facebook-Profil des Ladenbesitzers unter Verwendung seiner Internetanbindung verfasst. Datenforensiker könnten die Festplatte des Computers unter die Lupe nehmen. Aber auch dort ließe sich nichts aufstöbern, was neue Erkenntnisse brächte. Einen eindeutigen Nachweis über die Urheberschaft würde etwa eine Videoaufnahme bringen, die zeigt, wer sich unmittelbar vor dem Einlangen der Nachricht bei Maurer vor dem Rechner befunden hat. Auf technischer Seite gibt es also nur verschwindend geringe Chancen, den Autor zweifelsfrei zu identifizieren. Das Gericht könnte lediglich einen fahrlässigen Umgang des Verkäufers mit seinem PC und Facebook-Konto feststellen. Für das Urteil in Maurers Fall ist dies aufgrund der zur Verhandlung stehenden Gesetzesverstöße aber womöglich gar nicht erst von Relevanz. (gpi)