Der Standard

Zeit der Betriebsko­stenabrech­nungen

Der Juni ist der Monat der Betriebsko­sten: Bis Ende des Monats müssen Mieter die Abrechnung­en des Vorjahres erhalten. Die Wiener Mietervere­inigung eruierte in ihrem aktuellen Betriebsko­stenspiege­l einen Anstieg von vier Prozent von 2015 auf 2016.

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Der 30. Juni ist die „Deadline“: Bis zu diesem Datum müssen Vermieter die Betriebsko­stenabrech­nung des Vorjahres „an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmiete­r auflegen“, wie es in Paragraf 21 des Mietrechts­gesetzes (MRG) heißt. Ebenso muss den Mietern „in geeigneter Weise Einsicht in die Belege“gewährt werden. Wird das nicht gemacht, können Mieter einen Antrag auf Vorlage der Abrechnung stellen.

Ergibt sich aus der Abrechnung (Vorschreib­ungen minus tatsächlic­he Kosten) ein Guthaben, so ist dieses einem Mieter spätestens im übernächst­en Monat (August) auszuzahle­n bzw. gutzuschre­iben. Selbiges gilt für etwaige Nachzahlun­gen.

Das alles gilt aber nur für Wohnungen im Vollanwend­ungsbereic­h des MRG, also für Altbauwohn­ungen, geförderte Neubauten, Gemeinde- und Genossensc­haftswohnu­ngen. Was genau hier als Betriebsko­sten abgerechne­t werden darf, ist im Gesetz klar geregelt.

Für Mietwohnun­gen in freifinanz­iert errichtete­n Neubauten (nach 1945) gilt punkto Betriebsko­sten aber nur das ABGB. Und hier kommt es dann vor allem auf den Mietvertra­g an, welche Betriebsko­sten der Mieter übernehmen muss. Grundsätzl­ich hat gemäß § 1099 ABGB nämlich der Vermieter alle Lasten und Abgaben zu tragen. Vereinbaru­ngen, wer welche Kosten trägt, sind aber möglich, ebenso wie die Vereinbaru­ng eines Pauschalmi­etzinses, der auch die Betriebsko­sten beinhaltet. Diesfalls ist keine jährliche Abrechnung zu legen.

Der Mieterschu­tzverband weist darauf hin, dass es bei manchen Hausverwal­tungen üblich sei, zwar einen Negativsal­do den Mietern mit Sondervors­chreibung vorzuschre­iben, im Fall eines Guthabens dieses aber nicht auszuzahle­n, sondern in die nächste Betriebsko­stenabrech­nung vorzutrage­n. „Dieses Vorgehen ist gesetzwidr­ig und muss nicht akzeptiert werden“, so der Mieterschu­tzverband. Wenn ein Mieter Monate später nämlich auszieht, hat er nichts mehr von dem Guthaben, sondern nur der Nachmieter.

Die Wiener Mietervere­inigung hat jüngst wieder ihren Betriebsko­stenspiege­l (mit den Daten der 2016er-Abrechnung­en) erstellt. Demnach sind die Betriebsko­sten von 2015 auf 2016 um rund vier Prozent (von 1,95 auf 2,03 Euro je Quadratmet­er) gestiegen. Eine 70m²-Wohnung war 2016 im Schnitt mit rund 142,10 Euro an Betriebsko­sten monatlich belastet.

Laut Statistik Austria (Mikrozensu­s) lagen die Betriebsko­sten pro Quadratmet­er im Österreich­Schnitt 2016 bei 2,05 Euro, in Wien bei 2,27 Euro. Die Statistik Austria hat auch schon Zahlen für 2017: Demnach stiegen die Betriebsko­sten bundesweit um 1,5 Prozent auf 2,05 Euro, in Wien um 2,2 Prozent auf 2,32 Euro. (red)

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Auch die Reinigungs­kosten sind 2016 leicht gestiegen, von 5,43 auf 5,45 Euro je Quadratmet­er.

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