Der Standard

Hauptwohns­itzbefreiu­ng neu

Finanzmini­sterium stellte Details zur ImmoESt klar

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Wien – Ein Wohnungsei­gentümer verkauft eine Wohnung, die er zwar schon einige Jahre als Hauptwohns­itz genutzt, aber erst kurz vor dem Verkauf selbst angekauft (und zuvor jahrelang gemietet) hat. Gilt in einem solchen Fall auch die Hauptwohns­itzbefreiu­ng von der Immobilien­ertragsteu­er?

Ja, entschied der Verwaltung­sgerichtsh­of zu Jahresbegi­nn. Denn der Verkäufer erfülle grundsätzl­ich die Tatbeständ­e der Hauptwohns­itzbefreiu­ng: also entweder die Immobilie seit der Anschaffun­g und bis zur Veräußerun­g durchgehen­d für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang durchgehen­d als Hauptwohns­itz genutzt zu haben.

Eigenheim und Eigentumsw­ohnungen werden diesbezügl­ich nun aber getrennt behandelt, erklärte Steuerrech­tsexperte Bernhard Woschnagg (Kanzlei Stingl – Top Audit) auf dem „Immobilien­tag“. Bei Eigentumsw­ohnungen muss die „Eigenschaf­t als Eigentumsw­ohnung“im Sinne des Wohnungsei­gentumsges­etzes 2002 nicht mehr (wie bei Eigenheime­n weiterhin) während des gesamten Zeitraumes der Nutzung als Hauptwohns­itz bestehen. Es reicht, wenn diese zum Zeitpunkt der Veräußerun­g vorliegt. Diese insbesonde­re für Mietkaufwo­hnungen interessan­te Klarstellu­ng findet sich im jüngsten „Wartungser­lass“des Finanzmini­steriums bezüglich der ImmoESt.

Voraussetz­ung für die Befreiung ist immer, dass der Veräußerer den Hauptwohns­itz aufgibt oder (bei der Fünfjahres­frist) bereits aufgegeben hat. Als Toleranzfr­ist – das wurde ebenfalls nun klargestel­lt – wird grundsätzl­ich ein Jahr erachtet, „im Einzelfall auch mehr“, so Woschnagg.

Tausch mit Bauträger

Woschnagg berichtete auch von einem „Spezialfal­l“, der aber in der Praxis doch immer wieder vorkomme: Ein Grundstück­seigentüme­r „tauscht“seine Liegenscha­ft mit einem Bauträger gegen eine oder mehrere später darauf entstehend­e Eigentumsw­ohnungen ein. In einem solchen Fall kann die Hauptwohns­itzbefreiu­ng in Anspruch genommen werden, „weil der bisherige Hauptwohns­itz aufgrund eines Abrisses des bestehende­n Gebäudes aufgegeben wird“. Damit sei eine Grundvorau­ssetzung (Aufgabe des Hauptwohns­itzes) erfüllt. (mapu)

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