Hauptwohnsitzbefreiung neu
Finanzministerium stellte Details zur ImmoESt klar
Wien – Ein Wohnungseigentümer verkauft eine Wohnung, die er zwar schon einige Jahre als Hauptwohnsitz genutzt, aber erst kurz vor dem Verkauf selbst angekauft (und zuvor jahrelang gemietet) hat. Gilt in einem solchen Fall auch die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer?
Ja, entschied der Verwaltungsgerichtshof zu Jahresbeginn. Denn der Verkäufer erfülle grundsätzlich die Tatbestände der Hauptwohnsitzbefreiung: also entweder die Immobilie seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt zu haben.
Eigenheim und Eigentumswohnungen werden diesbezüglich nun aber getrennt behandelt, erklärte Steuerrechtsexperte Bernhard Woschnagg (Kanzlei Stingl – Top Audit) auf dem „Immobilientag“. Bei Eigentumswohnungen muss die „Eigenschaft als Eigentumswohnung“im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 nicht mehr (wie bei Eigenheimen weiterhin) während des gesamten Zeitraumes der Nutzung als Hauptwohnsitz bestehen. Es reicht, wenn diese zum Zeitpunkt der Veräußerung vorliegt. Diese insbesondere für Mietkaufwohnungen interessante Klarstellung findet sich im jüngsten „Wartungserlass“des Finanzministeriums bezüglich der ImmoESt.
Voraussetzung für die Befreiung ist immer, dass der Veräußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der Fünfjahresfrist) bereits aufgegeben hat. Als Toleranzfrist – das wurde ebenfalls nun klargestellt – wird grundsätzlich ein Jahr erachtet, „im Einzelfall auch mehr“, so Woschnagg.
Tausch mit Bauträger
Woschnagg berichtete auch von einem „Spezialfall“, der aber in der Praxis doch immer wieder vorkomme: Ein Grundstückseigentümer „tauscht“seine Liegenschaft mit einem Bauträger gegen eine oder mehrere später darauf entstehende Eigentumswohnungen ein. In einem solchen Fall kann die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch genommen werden, „weil der bisherige Hauptwohnsitz aufgrund eines Abrisses des bestehenden Gebäudes aufgegeben wird“. Damit sei eine Grundvoraussetzung (Aufgabe des Hauptwohnsitzes) erfüllt. (mapu)