Der Standard

Gebäudesic­herheit: „Hausversta­nd einschalte­n“

Experte referierte auf dem Immobilien­tag über Neuerungen in der Önorm B 1300

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Wien – „Wird jemand durch das Herabfalle­n einer gefährlich aufgehängt­en oder gestellten Sache oder durch Herauswerf­en oder Herausgieß­en aus einer Wohnung beschädige­t, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefal­len ist, für den Schaden.“So lautet Paragraf 1318 des ABGB, der gemeinsam mit dem Paragrafen 1319 die Haftung für die meisten von Gebäuden ausgehende­n Gefahren regelt. Regelmäßig­e Kontrollen auf Gefährdung­en gehören zu den Pflichten von Gebäudeeig­entümern, das musste Andreas Grieb, Richter in Bestandsac­hen am Wiener Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen, auf dem Immobilien­tag nicht extra betonen. Und weil Hausbesit- zer diese Verantwort­ung meist an die Verwalter ihrer Gebäude delegieren, sind es dann auch diese, die für die vorgeschri­ebenen Überprüfun­gen in Form von Sichtkontr­ollen und Begutachtu­ngen verantwort­lich sind.

Wobei: Eine „Vorschrift“sei eine Önorm streng betrachtet natürlich nicht, so Grieb; aber immerhin doch eine „Verkehrsau­ffassung, an der sich auch Richter orientiere­n“.

Checkliste­n für Begehungen liefert die Önorm B 1300 von 2012, die kürzlich aktualisie­rt wurde. Dabei ist etwa neu, dass es bei Mängeln ohne „Gefahr im Verzug“keine fixen Fristen zur Beseitigun­g mehr gibt. Die Aktualisie­rung stellt außerdem klar, dass Vermieter nicht zur permanente­n Modernisie­rung verpflicht­et sind. Grieb empfahl den anwesenden Hausverwal­tern eines: „Hausversta­nd einschalte­n – und einfach einmal mit den Augen eines Kindes oder einer gebrechlic­hen Person ein Gebäude begehen.“(mapu)

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