Vereinbart! Vereinbart?
Welche Mitwirkungsrechte haben Betriebsräte künftig bei Überstunden und was geschieht mit existierenden Betriebs
vereinbarungen zum Zwölfstundentag? Eine simple Antwort darauf gibt es nicht. In der Industrie zum Beispiel gibt es viele Betriebe, in denen vorübergehend in Zwölfstundenschichten gearbeitet wird. Betriebsräte und Gewerkschaft haben sich ihre bisher nötige Zustimmung zu solchen Vereinbarungen abkaufen lassen. Festgelegt ist dann etwa, dass die elfte und zwölfte Arbeitsstunde mit 100 Prozent Zuschlag auszubezahlen sind. Vorgeschrieben sind nur 50 Prozent.
Das neue türkis-blaue Arbeitszeitgesetz hält ausdrücklich fest, dass für Arbeitnehmer bestehende günstige Vereinbarungen weiter bestehen bleiben. Doch viele der Betriebsvereinbarungen zum Zwölfstundentag sind befristet geschlossen worden, auf einige Monate oder ein Jahr. Solche Betriebsvereinbarungen ohne zeitliche Begrenzung sind vom Arbeitgeber zudem kündbar. Einige Juristen sagen, dass im Falle einer Kündigung die Extrazuschläge Teil des bestehenden individuellen Arbeitsvertrages werden. Aber das ist strittig und müsste im Streitfall erst vor Gericht ausgefochten werden. Eine zusätzliche Betriebsvereinbarung für die elfte und zwölfte Stunde werden Unternehmer nicht mehr brauchen. Ausnahme: in Betrieben mit Betriebsrat und Gleitzeit. Hier ist immer eine Vereinbarung nötig.