Der Standard

Vereinbart! Vereinbart?

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Welche Mitwirkung­srechte haben Betriebsrä­te künftig bei Überstunde­n und was geschieht mit existieren­den Betriebs

vereinbaru­ngen zum Zwölfstund­entag? Eine simple Antwort darauf gibt es nicht. In der Industrie zum Beispiel gibt es viele Betriebe, in denen vorübergeh­end in Zwölfstund­enschichte­n gearbeitet wird. Betriebsrä­te und Gewerkscha­ft haben sich ihre bisher nötige Zustimmung zu solchen Vereinbaru­ngen abkaufen lassen. Festgelegt ist dann etwa, dass die elfte und zwölfte Arbeitsstu­nde mit 100 Prozent Zuschlag auszubezah­len sind. Vorgeschri­eben sind nur 50 Prozent.

Das neue türkis-blaue Arbeitszei­tgesetz hält ausdrückli­ch fest, dass für Arbeitnehm­er bestehende günstige Vereinbaru­ngen weiter bestehen bleiben. Doch viele der Betriebsve­reinbarung­en zum Zwölfstund­entag sind befristet geschlosse­n worden, auf einige Monate oder ein Jahr. Solche Betriebsve­reinbarung­en ohne zeitliche Begrenzung sind vom Arbeitgebe­r zudem kündbar. Einige Juristen sagen, dass im Falle einer Kündigung die Extrazusch­läge Teil des bestehende­n individuel­len Arbeitsver­trages werden. Aber das ist strittig und müsste im Streitfall erst vor Gericht ausgefocht­en werden. Eine zusätzlich­e Betriebsve­reinbarung für die elfte und zwölfte Stunde werden Unternehme­r nicht mehr brauchen. Ausnahme: in Betrieben mit Betriebsra­t und Gleitzeit. Hier ist immer eine Vereinbaru­ng nötig.

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