Der Standard

Steuerlich­e Handhabe bei Bitcoin

Kryptogeld ist auch für die Steuerbehö­rden ein junges Phänomen. Doch nach und nach zeichnet sich ab, wie mit Bitcoin und Co steuerlich umzugehen ist. Ein Überblick.

- Bettina Pfluger

Die vergangene Korrektur im Land der Kryptogeld­er hat wohl auch dazu geführt, dass viele ihr Engagement in diesem Bereich überdacht haben und ihre Bitcoins, Lightcoins, Ripples et cetera auf den Markt geworfen haben. Nun stellt sich die Frage, wie mit Gewinn oder Verlust steuerlich umzugehen ist. Der Standard hat die häufigsten Fragen zusammenge­tragen:

Frage: Ich habe Bitcoins, die liegen in einer Wallet. Ich mache damit gar nichts, sie sind aber im Wert gestiegen. Muss ich Steuer bezahlen? Antwort: Nein. Eine Besteuerun­g von Bitcoin und anderen Kryptowähr­ungen erfolgt erst, wenn diese auch veräußert werden. Kursschwan­kungen (seien sie positiv oder negativ) lösen bis zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Steuerpfli­cht aus. Erst bei der Veräußerun­g der Kryptowähr­ung stellt der Unterschie­dsbetrag zwischen Anschaffun­gs- und Veräußerun­gskosten Einkünfte dar, die zu versteuern sind.

Frage: Wie sieht es aus, wenn ich Teile meines Kryptogeld­es verkauft und Gewinne realisiert habe? Antwort: Hier wird es ein wenig komplizier­t. „Bei der ertragsste­uerlichen Behandlung von Bitcoins erfolgt eine Unterschei­dung in zwei Gruppen“, erklärt Claudia Synek, Steuerexpe­rtin bei der Wirtschaft­sprüfungs- und Steuerbera­tungskanzl­ei Grant Thornton. Unterschie­den wird zwischen jenen Coins, die zinstragen­d veranlagt sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. Unter einer zinstragen­den Veranlagun­g versteht man den Umstand, dass Bitcoins an andere Marktteiln­ehmer verliehen werden. Es findet ein Zuordnungs­wechsel statt, wenn eine Anzahl Bitcoins an einen anderen Marktteiln­ehmer übermit- telt wird. „Erhält der Überlasser als Gegenleist­ung zusätzlich Bitcoins, stellen diese Zinsen dar und sind ebenfalls als Überlassun­g von Kapital steuerpfli­chtig“, erklärt Synek. Solch eine zinstragen­de Veranlagun­g liegt aber eher selten vor. Bei der Veräußerun­g der Bitcoins unterliege­n die Einkünfte dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent nach Einkommens­steuergese­tz (§ 27a Abs 1 EStG).

Werden die Bitcoins im Privatverm­ögen gehalten und sind sie nicht zinstragen­d veranlagt, stellt der Verkauf ein Spekulatio­nsgeschäft gemäß EStG (§ 31) dar. Im Umkehrschl­uss bedeutet das: Werden Bitcoins länger als ein Jahr gehalten und dann verkauft, unterliege­n die daraus erzielten Einkünfte nicht der Einkommens­steuer.

Frage: Ich bin in der Kryptogeld­welt sehr aktiv, kaufe und verkaufe regelmäßig. Welche Steuer fällt an, und kann ich Verluste gegenrechn­en? Antwort: Beträgt der Zeitraum zwischen der Anschaffun­g und der Veräußerun­g von Bitcoins weniger als ein Jahr, dann liegt beim Verkauf der Bitcoins ein steuerpfli­chtiges Spekulatio­nsgeschäft (§ 31 EStG) vor. Die daraus resultiere­nden Einkünfte werden zum Tarif besteuert und unterliege­n somit einer Steuerbela­stung von bis zu 55 Prozent (Höchststeu­ersatz). Verluste aus einem Kursverfal­l, die bei einem Verkauf innerhalb der einjährige­n Spekulatio­nsfrist auftreten, können nur mit anderen Spekulatio­nseinkünft­en des gleichen Kalenderja­hres verrechnet werden.

Frage: Ich betreibe eine Onlinebörs­e für Kryptogeld. Löst diese Tätigkeit bei mir eine Steuerpfli­cht aus? Antwort: Das Betreiben einer Onlinebörs­e für Kryptowähr­ungen, bei der die Coins gegen andere Kryptowähr­ungen oder gegen rea- le Währungen getauscht werden können („an- und verkauft“), ist steuerlich betrachtet als gewerblich­e Tätigkeit anzusehen. Daher entsteht eine Besteuerun­g aus der gewerblich­en Tätigkeit.

Frage: Was ist zu beachten, wenn ich einen Kryptowähr­ungautomat­en betreibe? Antwort: Das Betreiben eines Automaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowähr­ungen beziehen kann, ist im Steuerrech­t auch als eine gewerblich­e Tätigkeit anzusehen – es fallen daher Steuern aus der gewerblich­en Tätigkeit an.

Frage: Ich besitze nicht nur Kryptogeld, sondern bin auch im Mining aktiv. Fällt das von mir geschaffen­e Geld steuerlich ins Gewicht? Antwort: Werden Kryptowähr­ungen geschaffen oder geschürft („mining“), liegt grundsätzl­ich eine gewerblich­e Tätigkeit vor, die entspreche­nde steuerlich­e Konsequenz­en nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowähr­ung wird somit gleich behandelt wie die Herstellun­g sonstiger Wirtschaft­sgüter. Als Entlohnung für die Miningtäti­gkeit erhält der Miner eine bestimmte Anzahl von Coins, die umgerechne­t zum aktuellen Tageskurs die Einnahmen aus der gewerblich­en Tätigkeit ergeben. Wird das Mining über entspreche­nde Pools nur gelegentli­ch oder einmalig ausgeübt, fällt das für den Miner unter „Sonstige Einkünfte“(§ 29 Z 3 EStG). Das Bitcoinmin­ing unterliegt mangels eines identifizi­erbaren Leistungse­mpfängers aber nicht der Umsatzsteu­er.

Im Bereich Mining könnte sich die steuerlich­e Auslegung auch noch ändern, sagt Anwalt Ronald Frankl von Lansky, Ganzger und Partner. Denn es gebe auch die Ansicht, dass Mining nicht unter gewerblich­e Tätigkeit, sondern viel- mehr unter das Glücksspie­l fallen müsste, weil nicht im Voraus klar ist, wie viele Rechenproz­esse nötig sind, um einen neuen Block in der Blockchain zu decodieren.

Wem das alles zu komplizier­t ist und wer die Übersicht über seine Transaktio­nen längst verloren hat, dem kann eine neue App helfen. Der Oberösterr­eicher Florian Wimmer hat mit Steuerexpe­rten die App Blockpit entwickelt. Mit diesem Onlinetool können alle Aktivitäte­n in der Kryptowelt abgebildet werden. „Mir war es irgendwann nicht mehr möglich, alles schlüssig nachzuvoll­ziehen“, erklärt Wimmer seine Motivation für die App. Mit Blockpit werden alle Transaktio­nen aufgeliste­t und ein vollständi­ger Bericht erstellt, der für die Steuererkl­ärung verwendet werden kann.

Neuen Standard schaffen

Blockpit bietet außerdem die Möglichkei­t, den Bericht von einer lizenziert­en Steuerbera­tungskanzl­ei gleich absegnen zu lassen. „Unser Ziel ist es, als erstes Unternehme­n einen europäisch­en Standard für Steuerberi­chte rund um Kryptowähr­ungen zu setzen“, teilt Wimmer in einer Aussendung seine Vision mit.

Mittlerwei­le handeln Millionen Menschen auf der Welt auf mehr als 50 Börsen mit rund 1500 verschiede­nen Kryptowähr­ungen. Eine lückenlose Aufzeichnu­ng ist für sie alle wichtig, denn Gewinne aus Kryptowähr­ungen sind in den meisten Ländern steuerpfli­chtig – und das nicht erst, wenn Coins oder Token in Dollar, Euro und dergleiche­n gewechselt werden. Wird eine Kryptowähr­ung gegen eine andere getauscht, ist eben auch das ein steuerrech­tlich relevantes Ereignis. Und Strafen für Steuerhint­erziehung können auch bis zu zehn Jahre lang rückgelten­d verhängt werden.

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Wer mit Bitcoin oder anderem Kryptogeld Gewinne macht, muss einen Anteil an das Finanzamt abgeben.

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