Frühpension mit 52
In der Bergbauindustrie gibt es noch immer die Möglichkeit, mit Anfang 50 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Profitieren können von dieser Sonderregelung nicht nur Menschen, die körperlich schwer gearbeitet haben.
Eine alte Sonderregelung in der Bergbauwirtschaft ermöglicht es knapp 1000 Leuten, mit 52 de facto in Pension zu gehen.
Die 1960er-Jahre waren für Bergbaubetriebe zweifelsohne nicht einfach. Zahlreiche Unternehmern mussten schließen, viele Mitarbeiter verloren ihre Jobs. Um soziale Härten zu vermeiden, wurde schließlich im Jahr 1967 eine spezielle Form der Frühpension für diese Branche eingeführt. Die wurde zwar später adaptiert, kann aber bis heute genutzt werden.
De facto ermöglicht das „Sonderunterstützungsgesetz“, wie es offiziell heißt, den Ausstieg aus dem Arbeitsalltag mit 52 Jahren. Anspruch auf diese Leistung haben nicht nur Menschen, die ihr Leben lang körperlich schwer gearbeitet haben. Das Gesetz zieht zwei mögliche Zugänge vor:
Bergmännische Tätigkeit SonderQ unterstützung kann man bekommen, wenn man zumindest zehn Jahre in einem „knappschaftlichen Betrieb“tätig war, wovon mindestens fünf Jahre auf „wesentlich bergmännische“Tätigkeiten entfallen müssen.
Betriebsvereinbarung Es gibt Q aber auch Betriebe, die vor dem Jahr 1995 eine Betriebsvereinbarung rund um einen damaligen Sozialplan geschlossen haben. Diese Unternehmen können bis heute alle Mitarbeiter, die damals schon beschäftigt waren, mit 52 verabschieden – und zwar unabhängig davon, in welchen Bereichen das Personal tätig war. Es kann sich also auch um Mitarbeiter handeln, die ihr Leben lang im Büro tätig waren und nie den harten Alltag in einem Bergwerk erlebt haben.
Laut der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) gibt es noch sieben Unternehmen, die über eine solche Betriebsvereinbarung verfügen. Darunter sind bekannte Konzerne wie Lafarge, Voestalpine Erzberg oder die Salinen Austria AG, die heute allesamt nicht ums Überleben kämpfen.
Bei der Sonderunterstützung handelt es sich um eine Mischform aus Pension und Arbeitslosengeld. Die Anträge werden von der VAEB genehmigt, auch die Leistungsansprüche werden von der VAEB ausbezahlt. Offiziell werden die Ex-Mitarbeiter dann aber beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos gemeldet. Theoretisch handelt es sich also um Jobsuchende, die arbeitsfähig und arbeitswillig sein müssen. Aber eben nur theoretisch.
Praktisch wurde diese Personengruppe nämlich vom AMS in den vergangenen Jahren immer pauschal als nicht vermittelbar eingestuft. Es wurde also gar nicht erst versucht, Jobs für sie zu finden.
Beim AMS erklärte man dem STANDARD, das habe mit den schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit Aus- bruch der Weltwirtschaftkrise zu tun gehabt. Im Herbst werde der AMS-Verwaltungsrat neu beraten, ob man künftig versuchen werde, die Bezieher einer Sonderunterstützung zu vermitteln.
Aktuell gibt es jedenfalls noch 936 Personen, die diese Leistung beziehen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gibt dafür gut 28 Millionen Euro im Jahr aus. Für den Einzelnen wird der Anspruch wie bei einer fiktiven Invaliditätspension berechnet. Pro Kopf werden im Schnitt 2166 Euro brutto (14-mal im Jahr) ausbezahlt, was angesichts des niedrigen Alters der Bezieher recht ordentlich ist. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Pension liegt in Österreich aktuell bei Männern bei 1469 Euro, bei Frauen gar nur bei 912 Euro.
Staat schießt zu
Solange die Sonderunterstützung läuft, bleiben die Bezieher auch pensionsversichert. Die Arbeitgeber zahlen 12,55 Prozent Beitrag ein, die ehemaligen Arbeitnehmer zahlen selbst sechs Prozent ein, und den Rest schießt das Sozialministerium zu (pro Jahr waren das zuletzt rund 1,2 Millionen Euro). Sobald dann Anspruch auf eine echte Pension besteht, werden die Bezieher „frühestmöglich“in das Pensionssystem überführt.
Bis das Modell endgültig ausgelaufen ist, werden noch rund zehn Jahre vergehen, schätzt die VAEB. Derzeit gebe es noch rund 500 bis 600 Personen, die potenziell anspruchsberechtigt seien und mit 52 aus dem Erwerbsleben ausscheiden können. Angesichts der „scharfen Zugangsregeln“sieht man das Modell dort weiterhin als gerechtfertigt an, wie man auf Anfrage erklärte.