Der Standard

Recht und Pflicht

- Michael Möseneder

Zur Brandstift­ung von sechs Schubhäftl­ingen in einem Wiener Polizeianh­altezentru­m kann man viele Fragen stellen. Etwa was Menschen dazu treibt, sich und andere in akute Lebensgefa­hr zu bringen. Oder warum Häftlinge Feuerzeuge besitzen, mit denen sie Feuer legen können. Letzteres ist leicht zu beantworte­n: Rauchen ist in Polizeigef­ängnissen und Justizanst­alten erlaubt, da man den Insassen, die ohnehin in einer psychische­n Ausnahmesi­tuation sind, nicht auch noch einen kalten Entzug zumuten will.

Der Vorfall in Wien-Josefstadt ist aber kein singuläres Ereignis: Allein zehn Fälle von Brandstift­ungen hinter Gittern mit einem Toten und 42 Verletzten sind in den vergangene­n beiden Jahren öffentlich bekannt geworden. Die entscheide­nde Frage ist also, ob auch alle Maßnahmen getroffen werden, schwere Folgen zu verhindern.

Ad hoc kann man weder im Innen- noch im Justizmini­sterium sagen, wie eigentlich die Ausstattun­g von Hafträumen mit Rauchmelde­rn und Löschanlag­en aussieht. Besonders Erstere sind dringend angeraten, da bei Bränden primär Rauchgasve­rgiftungen zu Todesfälle­n führen.

Der Staat hat das Recht, Menschen nach einem ordnungsge­mäßen Procedere die Freiheit zu nehmen. Nur hat er auch die Pflicht, für die Sicherheit der Inhaftiert­en, der Bedienstet­en und Anrainer zu sorgen. Wenn das Kosten für die Infrastruk­tur bedeutet, sind sie zu tätigen.

Newspapers in German

Newspapers from Austria