Urlaubsanspruch verfällt ohne Antrag nicht automatisch
Wien – Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter.
Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den EuGH verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte, er sei nicht daran gehindert gewesen, Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nichtgenommenen Urlaub aus zwei Jahren.
Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer die schwächere Partei sei. Deshalb könne er sich dazu gedrängt fühlen, auf sein Urlaubsrecht zu verzichten. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.
Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat. (APA)