Der Standard

Urlaubsans­pruch verfällt ohne Antrag nicht automatisc­h

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Wien – Der Anspruch auf bezahlten Jahresurla­ub darf nach Urteilen des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) nicht automatisc­h deshalb verfallen, weil der Arbeitnehm­er keinen Urlaub beantragt hat. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgebe­r nachweisen könne, dass er seinen Angestellt­en angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburge­r Richter.

Hintergrun­d sind zwei Fälle aus Deutschlan­d, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den EuGH verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsrefe­rendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschiede­n, in den letzten fünf Monaten seines Referendar­iats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht Berlin-Brandenbur­g fordert er finanziell­en Ausgleich. Sein Arbeitgebe­r argumentie­rte, er sei nicht daran gehindert gewesen, Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellt­er der Max-Planck-Gesellscha­ft fordert zudem eine Auszahlung für nichtgenom­menen Urlaub aus zwei Jahren.

Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehm­er die schwächere Partei sei. Deshalb könne er sich dazu gedrängt fühlen, auf sein Urlaubsrec­ht zu verzichten. Könne der Arbeitgebe­r hingegen beweisen, dass der Arbeitnehm­er aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsans­pruch oder eine entspreche­nde Ausgleichs­zahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentlich­e als auch für private Arbeitgebe­r.

Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurla­ub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjah­res, falls der Arbeitnehm­er zuvor keinen Urlaubsant­rag gestellt hat. (APA)

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Die Einführung einer Steuer für große Internetko­nzerne wie etwa Google zieht sich.

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