Häftling e verdienen im Schnitt fünf Euro am Tag
Bei Anstellung in Firmen wird kollektivvertraglich festgelegter Lohn fällig, Insassen bleibt nur Anteil
Wer in einem österreichischen Gefängnis einsitzt, kann in der Regel – selbst wenn er das möchte – nicht 24 Stunden lang die Wand anstarren. Denn für die Insassen herrscht Arbeitspflicht. Nur jene, die nicht arbeitsfähig sind, werden davon entbunden. Etwa 8800 Personen wurden in den letzten Jahren in heimischen Justizanstalten durchschnittlich angehalten, 6000 Insassen gehen einer Arbeit nach. Die Pflicht zur Arbeit wird als wichtige Maßnahme zur Resozialisierung gesehen, die Häftlinge sollen so auch auf das Leben nach der Haft vorbereitet werden.
In den verschiedenen Justizanstalten sind dafür Werkstätten und teils Betriebe vorhanden, auch Instandhaltungstätigkeiten werden verrichtet. Für ihre Tätigkeit erhalten die Gefangenen eine Arbeitsvergütung. Für leichte Hilfsarbeiten ist eine Bruttoarbeitsvergütung von etwa sechs Euro pro Stunde festgelegt, für Facharbeiten rund acht Euro.
Beitrag zu Vollzugskosten
Von ihrem Verdienst behalten Häftlinge nur einen Anteil. Denn es wird ein „Vollzugskostenbeitrag“(75 Prozent der Vergütung) sowie der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abgezogen, danach verbleiben laut Justizministerium durchschnittlich fünf Euro pro Strafhafttag. Davon wird die Hälfte in einer „Rücklage“angespart, die zur Vorsorge für den Unterhalt nach der Entlassung dienen soll. Anspruch auf Pensionsversicherung gibt es nicht.
In jenen Fällen, in denen Haftanstalten Verträge mit privaten Unternehmen abschließen, ist der Lohn in der Regel nach dem branchenspezifischen Kollektivvertrag in Rechnung zu stellen. Das wird durch einen entsprechenden Erlass geregelt, wie eine parlamentarische Anfragebeantwortung an Jetzt (vormals Liste Pilz) durch Justizminister Josef Moser (ÖVP) zeigt.
Manche Insassen – jene, die sich im gelockerten Vollzug befinden – können als Freigänger auch einer Arbeit „draußen“nachgehen. Dafür ist in jedem Fall ihre Zustimmung nötig. 447 von 796 Freigängern tun dies derzeit. Dabei besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Strafgefangene im gleichen Betrieb tätig ist, in dem er vor der Haft gearbeitet hat.
Taschengeld und Pension
Auch im Falle von Freigängerarbeit ist der Lohn an den Bund und nicht an die Insassen direkt zu zahlen. Diese bekommen den entsprechenden Anteil an der festgelegten Vergütung.
Jetzt-Justizsprecher Alfred Noll fordert eine Verdopplung der Vergütung für Häftlinge, sodass „nach Abzug des Haftkostenbeitrags noch genug für ein Taschengeld und die freiwillige Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt bleibt“.