Im Wellnesshotel gilt für Umsatzsteuer kein Package
Wien – Ein Fünf-Sterne-Wellnesshotel bietet Spaleistungen dem Gast teils einzeln, teils als Package mit Übernachtung an – und verrechnete beim Paket zur Gänze den begünstigten Umsatzsteuersatz von zehn Prozent, der für Beherbergungskosten gilt. Der VwGH erklärte dies für unzulässig. Ebenso falsch handelte das BFG, das das Gesamtentgelt für das Paket vorrangig den dem Normalsteuersatz unterliegenden Spa-Leistungen zuordnete. Die Aufteilung zwischen zehn und 20 Prozent USt müsse sich nach den Einzelverkaufspreisen von Zimmer und Wellness richten. (VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075)