Der Standard

Lifteinbau ist steuerlich keine besondere Belastung

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Wien – Der Miteigentü­mer eines dreigescho­ßigen Wohnhauses ließ nachträgli­ch einen Außenlift einbauen und machte die Kosten für die Einkommens­steuer als außergewöh­nliche Belastung geltend. Er begründete dies mit der Bescheinig­ung eines Arztes, wonach er beim Treppenste­igen an Atemnot leide. Dies wurde vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt. Abgesehen davon, dass die bloße Empfehlung eines Hausarztes nicht ausreicht, hat der Lifteinbau nicht zu einer Vermögensm­inderung, sondern bloß zu einer Vermögensu­mschichtun­g geführt, da der Wert des Hauses erhöht worden ist. Der Lift ist nicht nur für Behinderte verwendbar, selbst wenn ein Schild „Behinderte­naufzug“angebracht wird. Anders wäre es laut VwGH im Falle von Aufwendung­en, die wirklich nur für Behinderte einen Wert haben. (VwGH 27.6.2018, Ra 21017/15/006)

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