Lifteinbau ist steuerlich keine besondere Belastung
Wien – Der Miteigentümer eines dreigeschoßigen Wohnhauses ließ nachträglich einen Außenlift einbauen und machte die Kosten für die Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend. Er begründete dies mit der Bescheinigung eines Arztes, wonach er beim Treppensteigen an Atemnot leide. Dies wurde vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt. Abgesehen davon, dass die bloße Empfehlung eines Hausarztes nicht ausreicht, hat der Lifteinbau nicht zu einer Vermögensminderung, sondern bloß zu einer Vermögensumschichtung geführt, da der Wert des Hauses erhöht worden ist. Der Lift ist nicht nur für Behinderte verwendbar, selbst wenn ein Schild „Behindertenaufzug“angebracht wird. Anders wäre es laut VwGH im Falle von Aufwendungen, die wirklich nur für Behinderte einen Wert haben. (VwGH 27.6.2018, Ra 21017/15/006)