Vorsteuerabzug geht trotz formaler Rechnungsmängel
Wien – Das Finanzamt wies die Eingangsrechnungen einer GmbH für den Vorsteuerabzug zurück, weil die Leistungen darin zu unpräzis beschrieben wurden. Es fehlte an Mengen- und Materialangaben, auch die Bezeichnung „Nutzung Telefon im Juli 2010“wurde beanstandet. Das BFG bestätigte die Rechtsmeinung, der VwGH hob sie auf. Eine Versagung des Vorsteuerabzuges wäre nur dann möglich, wenn durch die unzureichende Bezeichnung des Liefergegenstands die Anforderungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich nicht überprüft werden könnten. Die sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. (VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068)