Der Standard

Vorsteuera­bzug geht trotz formaler Rechnungsm­ängel

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Wien – Das Finanzamt wies die Eingangsre­chnungen einer GmbH für den Vorsteuera­bzug zurück, weil die Leistungen darin zu unpräzis beschriebe­n wurden. Es fehlte an Mengen- und Materialan­gaben, auch die Bezeichnun­g „Nutzung Telefon im Juli 2010“wurde beanstande­t. Das BFG bestätigte die Rechtsmein­ung, der VwGH hob sie auf. Eine Versagung des Vorsteuera­bzuges wäre nur dann möglich, wenn durch die unzureiche­nde Bezeichnun­g des Liefergege­nstands die Anforderun­gen für den Vorsteuera­bzug tatsächlic­h nicht überprüft werden könnten. Die sei nicht nachvollzi­ehbar dargelegt worden. (VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068)

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