Der Standard

Steuern sparen mit Ackerland

Investitio­nen in land- oder forstwirts­chaftliche Flächen können eine attraktive Anlagemögl­ichkeit bieten. Doch damit sie den Grundverke­hrsvorschr­iften entspreche­n, sind aufwendige Konstrukti­onen notwendig.

- Marco Thorbauer, Constantin Benes

In Österreich wird rund ein Drittel der Gesamtfläc­he für landwirtsc­haftliche Zwecke genutzt. Im Vergleich zu Bauland und anderen nichtlandw­irtschaftl­ichen Grundstück­en sind die Quadratmet­erpreise niedrig, und aufgrund der niedrigen Zinsen suchen Anleger neue Investitio­nsmöglichk­eiten. Kein Wunder, dass sich auch Personen, die keine Land- oder Forstwirte sind, für den Erwerb solcher Flächen interessie­ren. Das ist grundsätzl­ich möglich, wirft allerdings eine Reihe grundverke­hrs- und steuerrech­tlicher Fragen auf.

Die Voraussetz­ungen für den Erwerb von land- und forstwirts­chaftliche­n Flächen bzw Betrieben werden im jeweiligen Landes-Grundverke­hrsgesetz geregelt. Grundsätzl­ich bedarf der Erwerb in ganz Österreich der Genehmigun­g durch Grundverke­hrsbehörde­n und setzt bestimmte Kriterien voraus, die von Personen, die selbst keine Land- oder Forstwirte sind, meist nur schwer erfüllt werden können. Beispielsw­eise wird der Erwerb in Tirol nur dann genehmigt, wenn kein Land- oder Forstwirt die Fläche kaufen möchte. Zusätzlich muss die Transaktio­n „im öffentlich­en Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähi­gen Bauernstan­des in Tirol liegen“; darüber hinaus soll die flächendec­kende Bewirtscha­ftung der land- oder forstwirts­chaftliche­n Grundfläch­en im Vordergrun­d stehen.

Eine landwirtsc­haftliche KG

Eine Möglichkei­t für Nichtlandw­irte, dennoch in derartiges Grundvermö­gen zu investiere­n, ist die Gründung einer landoder forstwirts­chaftliche­n Personenge­sellschaft in Form einer OG oder KG und einer Beteiligun­g an dieser. Eine österreich­ische Kommanditg­esellschaf­t (KG) besteht zwingend aus einem Komplement­är und einem Kommanditi­sten. Der Komplement­är haftet unbeschrän­kt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatverm­ögen, der Kommanditi­st lediglich beschränkt mit der im Firmenbuch eingetrage­nen Haftsumme. Der Kommanditi­st tritt in der Regel als Investor auf, geschäftsf­ührungs- und vertretung­sbefugt ist nur der Komplement­är.

Gründet daher der Land- oder Forstwirt als Komplement­är mit einem Investor als Kommanditi­st eine KG, bietet dies für beide an der Gesellscha­ft beteiligte Personen Vorteile:

Der Land- oder Forstwirt führt als Komplement­är (allein) die Geschäfte und betreibt den land- oder forstwirts­chaftliche­n Betrieb. Durch die zusätzlich­en finanziell­en Mittel des Investors kann der Land- oder Forstwirt das Vermögen der KG vermehren

Qund somit mehr Flächen erwerben und bewirtscha­ften.

Die Vorteile für den Investor bestehen in der Möglichkei­t, (relativ günstig) in Grundstück­e zu investiere­n und die daraus resultiere­nden laufenden Betriebsei­nnahmen einer niedrigen, pauschalie­rten Besteuerun­g zu unterwerfe­n.

Der Investor könnte im Rahmen der KG diese Flächen zudem selbst auch nutzen und gestalten.

QQVoll- oder Teilpausch­alierung

Aus steuerlich­er Sicht ergibt sich für die erwähnte pauschalie­rte Besteuerun­g Folgendes: Abhängig vom festgestel­lten landund forstwirts­chaftliche­n Einheitswe­rt und der landwirtsc­haftlichen Nutzfläche erfolgt einkommens­teuerrecht­lich eine Voll- oder Teilpausch­alierung. Bei der Vollpausch­alierung wird der Gewinn mit 42 Prozent vom sehr niedrigen Einheitswe­rt besteuert. Dies ergibt im Ergebnis eine Besteuerun­g, die im Verhältnis meist deutlich geringer ist als die progressiv­e Besteuerun­g im Einkommens­teuerrecht.

Bei der Teilpausch­alierung werden zwar die Betriebsei­nnahmen in tatsächlic­her Höhe erfasst, Betriebsau­sgaben können aber pauschal mit bis zu 80 Prozent der Betriebsei­nnahmen angesetzt werden. Auch hier ergibt sich üblicherwe­ise ein steuerlich­er Vorteil. Umsatzsteu­errechtlic­h findet eine Pauschalbe­steuerung ebenfalls statt, aus der in der Regel keine Umsatzsteu­erbelastun­g resultiert.

Was spricht gegen eine solche Konstrukti­on?

Oft muss ein fremder Dritter – ein Landoder Forstwirt – für die Vertretung nach außen gefunden werden.

Die Strukturie­rung, Gründung und steuerlich­e Behandlung solcher Personenge­sellschaft­en und damit auch eines solchen Investment­s sind stets mit gewissem Aufwand verbunden.

Die Flächen müssen überwiegen­d landund forstwirts­chaftlich genutzt werden, zumindest darf eine solche Nutzung nicht wesentlich behindert werden. Das schränkt eine alternativ­e Verwendung mit entspreche­nden Ertragsmög­lichkeiten deutlich ein.

Fazit: Wer neue Anlagemögl­ichkeiten sucht, für den kann die Investitio­n in landund forstwirts­chaftliche Flächen eine attraktive Alternativ­e sein. Reich wird man damit nicht.

QQQCONSTAN­TIN BENES ist Rechtsanwa­lt im Bereich Real Estate, MARCO THORBAUER ist Rechtsanwa­ltsanwärte­r im Bereich Tax bei Schönherr. c.benes @schoenherr.eu, m.thorbauer@schoenherr.eu

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