Der Standard

Abgabenbel­astung für GmbH- Geschäftsf­ührer abgewendet

Gesetzgebe­r lässt Arbeitskrä­fteüberlas­sung im Konzern nach Untersagun­g durch den VwGH wieder zu

- Thomas Neumann

In Konzernges­ellschafte­n gab es schon lange die Praxis, dass Mitarbeite­r nur für eine einzelne Tätigkeit bei der Sozialvers­icherung angemeldet waren und auch nur für diese Sozialvers­icherungsb­eiträge entrichtet haben, obwohl tatsächlic­h mehrere Tätigkeite­n ausgeübt wurden. Umgesetzt wurde dies unternehme­ns- intern zumeist so, dass die Person von einer Gesellscha­ft an andere im Wege der Arbeitskrä­fteüberlas­sung verliehen wurde.

Im Herbst des Vorjahres wurde diese Praxis durch eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofes (VwGH, 7. 9. 2017, 2014/08/ 0046) allerdings erschütter­t: Für GmbH-Geschäftsf­ührer hat das Höchstgeri­cht eine Arbeitskrä­fteüberlas­sung als unzulässig er- kannt. Dies galt somit beispielsw­eise für Mitarbeite­r einer Muttergese­llschaft, die zusätzlich noch bei anderen Tochterges­ellschafte­n als GmbH-Geschäftsf­ührer tätig waren. Durch diese Entscheidu­ng mussten die Geschäftsf­ührer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrec­hnung aufgebaut werden.

Meistens, wenn nämlich bei der Ausgangstä­tigkeit ein Gehalt über der Höchstbeit­ragsgrundl­age bezogen wurde, fielen neben dem Verwaltung­saufwand auch noch zusätzlich­e Sozialvers­icherungsb­eiträge auf der Dienstgebe­rseite an. Für jedes zusätzlich­e Dienstverh­ältnis konnte eine zusätzlich­e Abgabenbel­astung von mehr als 15.000 Euro pro Jahr entstehen. Mehrere Zehntausen­d Dienstgebe­r wären von dieser Judikatur betroffen gewesen.

Nunmehr wurde im Sozialauss­chuss ein Abänderung­santrag beschlosse­n, der die ursprüngli­che Praxis wieder als rechtskonf­orm zulässt. Der Beschluss im Nationalra­t soll in den nächsten Tagen erfolgen und würde dann vielen Unternehme­n einen zusätzlich­en Aufwand ersparen.

THOMAS NEUMANN ist Director bei BDO Austria. thomas.neumann@bdo.at

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