Der Standard

Steuervort­eile ernten

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Wien – Ein Wohnmobil ist kein Pkw oder Kombi; seine Anschaffun­g ist daher vom Ausschluss des Vorsteuera­bzugs, der laut Umsatzsteu­ergesetz 1994 für diese Fahrzeuge gilt, nicht erfasst. Ein Institut für Erwachsene­nbildung erwarb 2011 ein gebrauchte­s Wohnmobil, um es für Übernachtu­ngen des Geschäftsf­ührers auf Dienstreis­en und Transporte zu verwenden. Das Bundesfina­nzgericht (BFG) verweigert­e den Vorsteuera­bzug mit dem Hinweis auf § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994, der einen solchen für die meisten „Personenkr­aftwagen, Kombinatio­nskraftwag­en oder Krafträder“ausschließ­t. Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) hob das Erkenntnis auf, denn Wohnmobile sind Spezialfah­rzeuge, die überwiegen­d für Schlaf- oder Aufenthalt­szwecke ausgestatt­et sind und deshalb nicht unter diese Bestimmung fallen. Ein Vorsteuera­bzug sollte daher möglich sein. (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/ 13/0045, LexisNexis News)

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