Ohne Widerspruch ändert sich Versicherungsvertrag
Wien – Ein Versicherer ist verpflichtet, Anfragen des Versicherungsnehmers zu beachten und Anliegen, die er als unzulässig erachtet, unverzüglich zurückzuweisen. Tut er das nicht, kann das als Zustimmung zur Vertragsveränderung gedeutet werden. In diesem Fall hat der Versicherer nicht einer Maklerin widersprochen, die ihre Kundin in den Versicherungsvertrag einbezogen haben wollte (OGH 29. 8. 2018 7 Ob 148/18t, Lexis Nexis News).