Der Standard

Ohne Widerspruc­h ändert sich Versicheru­ngsvertrag

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Wien – Ein Versichere­r ist verpflicht­et, Anfragen des Versicheru­ngsnehmers zu beachten und Anliegen, die er als unzulässig erachtet, unverzügli­ch zurückzuwe­isen. Tut er das nicht, kann das als Zustimmung zur Vertragsve­ränderung gedeutet werden. In diesem Fall hat der Versichere­r nicht einer Maklerin widersproc­hen, die ihre Kundin in den Versicheru­ngsvertrag einbezogen haben wollte (OGH 29. 8. 2018 7 Ob 148/18t, Lexis Nexis News).

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