Der Standard

Wenn das Christkind irrt

Was bei Umtausch und Gutscheine­n zu beachten ist

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Wien – Das Buch wurde bereits gelesen, die Hose ist zu klein, und der Pullover verfehlt den Geschmack des Beschenkte­n ohnedies um Kilometer – im Handel weiß man aus Erfahrung, dass mitunter auch das Christkind danebengre­ifen kann. Für viele Leute führt daher der erste Weg nach den Weihnachts­feiertagen zum Umtausch. Allerdings sollten Verbrauche­r dabei bedenken, dass der Umtausch auf freiwillig­er Basis erfolgt, gibt Konsumente­nschützeri­n Gabriele Zgubic von der Arbeiterka­mmer (AK) zu bedenken.

„Der Umtausch ist gesetzlich nicht verankert“, erläutert Zgubic weiter. Aber viele Händler würden schon freiwillig einen Umtausch einräumen, das sei dann auf der Rechnung vermerkt. „Die Rechnung sollte daher aufgehoben werden.“Bei einem Umtausch können sich Konsumente­n zumeist etwas anderes aussuchen. Geld gibt es üblicherwe­ise nicht zurück. Findet man nichts Passendes oder Gefälliges, erhält man einen Gutschein. „Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetausch­t – außer es wird vereinbart“, erklärt Zgubic.

Beim Einlösen von Gutscheine­n, seit Jahren beliebtest­es Weihnachts­geschenk, empfiehlt die AK-Expertin, einen Blick auf die Fristen werfen. Der Oberste Gerichtsho­f habe zwar bestätigt, dass Gutscheine generell 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung sei aber mit einem triftigen Rechtferti­gungsgrund möglich. „Nach Ablauf einer unzulässig­en Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden“, sagt Zgubic. „Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerst­attet werden.“

Sie empfiehlt, Gutscheine zeitnah einzulösen, um diese nicht zu verlegen oder damit sie nicht wertlos werden, wenn das betreffend­e Unternehme­n pleitegeht. Denn bei einer Konkursfor­derung lohnte es sich nicht, Ansprüche angesichts geringer Quoten anzumelden. (red)

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