WGG-Novelle: Viel Kritik von Mieterschützern und UNHCR
UN-Flüchtlingshochkommissariat mahnt Zugang zu leistbarem Wohnbau für Flüchtlinge ein – Beschluss fraglich
Seit der Ausrufung von Neuwahlen beschäftigt den gemeinnützigen Wohnbausektor wohl insbesondere auch die Frage, ob sich die Reform des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) noch ausgehen wird. Der Entwurf wurde Mitte April vorgelegt, die Begutachtungsfrist endete kürzlich. Für 25. Juni ist eine Sitzung des parlamentarischen Bautenausschusses anberaumt, in der die Novelle beschlossen werden sollte, wenige Tage später dann auch im Plenum des Nationalrats.
Dass es tatsächlich so kommen wird, ist nicht sicher. Möglicherweise wird der Nationalrat nämlich noch davor aufgelöst. Einige Punkte der Novelle sind umstritten, das geht auch aus den zahlreichen Stellungnahmen hervor, die abgegeben wurden. Für heiße Diskussionen sorgte bereits bei der
Präsentation des Entwurfs der darin enthaltene „Österreicher-Vorrang“bei der Vergabe gefördert errichteter Wohnungen. Drittstaatsangehörige sollen künftig nur noch dann, wenn sie sich „seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten“sowie ein „Prüfungszeugnis“des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung „über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung“vorlegen, Anspruch auf eine Wohnung haben.
Neben Mieterschutzorganisationen und Landesregierungen rief dies das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR auf den Plan, das sich sonst eher selten in die österreichische Wohnrechtsgesetzgebung einmischt. Das UNHRC lehnt die vorgeschlagenen Formulierungen in einer Stellungnahme ab, da mit deren Inkrafttreten „der Zugang zu leistbarem Wohnbau für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte weiter erschwert werden würde“.
Der Gemeinnützigen-Verband sieht auf die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen „unlösbare Aufgaben“zukommen. Es stelle sich die Frage, wie der „ununterbrochene“fünfjährige Aufenthalt von einem Verwaltungsmitarbeiter einer gemeinnützigen Bauvereinigung überprüft werden könne.
Die Arbeiterkammer (AK) und andere Mieterschützer stoßen sich aber auch an den geplanten Änderungen beim Paragrafen 14. Da geht es darum, wann ein gemeinnütziger Bauträger die Miete absenken muss, weil die Darlehen für Grund- und Baukosten eines Gebäudes getilgt sind. „Nach dem Text der Neuregelung wäre es möglich, über Jahrzehnte eine höhere Miete zu verlangen, als nach bisheriger Rechtslage zulässig wäre, ohne dass das an besonders überprüfbare Voraussetzungen geknüpft ist“, kritisiert Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der AK.
Scharfe Kritik zu diesem Punkt äußerte auch SPÖ-Bautensprecherin Ruth Becher. Sie verwies darauf, dass 2015 noch unter RotSchwarz die alte Regelung mit der sogenannten „Auslaufannuität“– also im Grunde einer unverringerten Weiterbezahlung der Miete, obwohl die Darlehen getilgt sind – nach Kritik vom Rechnungshof geändert worden war. Besonders die FPÖ hatte sich auf die „Auslaufannuität“eingeschossen. Dass nun aber von FPÖ und ÖVP eine ähnliche Regelung wieder eingeführt wird, nennt Becher die „erste konzertierte Bestrafungsaktion für Genossenschaftsmieter in der Zweiten Republik“. Von den Gemeinnützigen kam in diesem Punkt naturgemäß keine Kritik an der Regelung. (mapu)