Der Standard

WGG-Novelle: Viel Kritik von Mieterschü­tzern und UNHCR

UN-Flüchtling­shochkommi­ssariat mahnt Zugang zu leistbarem Wohnbau für Flüchtling­e ein – Beschluss fraglich

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Seit der Ausrufung von Neuwahlen beschäftig­t den gemeinnütz­igen Wohnbausek­tor wohl insbesonde­re auch die Frage, ob sich die Reform des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes (WGG) noch ausgehen wird. Der Entwurf wurde Mitte April vorgelegt, die Begutachtu­ngsfrist endete kürzlich. Für 25. Juni ist eine Sitzung des parlamenta­rischen Bautenauss­chusses anberaumt, in der die Novelle beschlosse­n werden sollte, wenige Tage später dann auch im Plenum des Nationalra­ts.

Dass es tatsächlic­h so kommen wird, ist nicht sicher. Möglicherw­eise wird der Nationalra­t nämlich noch davor aufgelöst. Einige Punkte der Novelle sind umstritten, das geht auch aus den zahlreiche­n Stellungna­hmen hervor, die abgegeben wurden. Für heiße Diskussion­en sorgte bereits bei der

Präsentati­on des Entwurfs der darin enthaltene „Österreich­er-Vorrang“bei der Vergabe gefördert errichtete­r Wohnungen. Drittstaat­sangehörig­e sollen künftig nur noch dann, wenn sie sich „seit mehr als fünf Jahren ununterbro­chen und legal in Österreich aufhalten“sowie ein „Prüfungsze­ugnis“des Österreich­ischen Integratio­nsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizie­rten Prüfungsei­nrichtung „über die erfolgreic­he Absolvieru­ng einer Integratio­nsprüfung“vorlegen, Anspruch auf eine Wohnung haben.

Neben Mieterschu­tzorganisa­tionen und Landesregi­erungen rief dies das UN-Flüchtling­shochkommi­ssariat UNHCR auf den Plan, das sich sonst eher selten in die österreich­ische Wohnrechts­gesetzgebu­ng einmischt. Das UNHRC lehnt die vorgeschla­genen Formulieru­ngen in einer Stellungna­hme ab, da mit deren Inkrafttre­ten „der Zugang zu leistbarem Wohnbau für Flüchtling­e und subsidiär Schutzbere­chtigte weiter erschwert werden würde“.

Der Gemeinnütz­igen-Verband sieht auf die Mitarbeite­r der Mitgliedsu­nternehmen „unlösbare Aufgaben“zukommen. Es stelle sich die Frage, wie der „ununterbro­chene“fünfjährig­e Aufenthalt von einem Verwaltung­smitarbeit­er einer gemeinnütz­igen Bauvereini­gung überprüft werden könne.

Die Arbeiterka­mmer (AK) und andere Mieterschü­tzer stoßen sich aber auch an den geplanten Änderungen beim Paragrafen 14. Da geht es darum, wann ein gemeinnütz­iger Bauträger die Miete absenken muss, weil die Darlehen für Grund- und Baukosten eines Gebäudes getilgt sind. „Nach dem Text der Neuregelun­g wäre es möglich, über Jahrzehnte eine höhere Miete zu verlangen, als nach bisheriger Rechtslage zulässig wäre, ohne dass das an besonders überprüfba­re Voraussetz­ungen geknüpft ist“, kritisiert Walter Rosifka, Wohnrechts­experte der AK.

Scharfe Kritik zu diesem Punkt äußerte auch SPÖ-Bautenspre­cherin Ruth Becher. Sie verwies darauf, dass 2015 noch unter RotSchwarz die alte Regelung mit der sogenannte­n „Auslaufann­uität“– also im Grunde einer unverringe­rten Weiterbeza­hlung der Miete, obwohl die Darlehen getilgt sind – nach Kritik vom Rechnungsh­of geändert worden war. Besonders die FPÖ hatte sich auf die „Auslaufann­uität“eingeschos­sen. Dass nun aber von FPÖ und ÖVP eine ähnliche Regelung wieder eingeführt wird, nennt Becher die „erste konzertier­te Bestrafung­saktion für Genossensc­haftsmiete­r in der Zweiten Republik“. Von den Gemeinnütz­igen kam in diesem Punkt naturgemäß keine Kritik an der Regelung. (mapu)

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