Der Standard

Wenn die Bank das Risiko auf die Kunden überwälzt

Konsumente­nschützer haben gegen Vertragsbe­stimmungen beim OnlineBank­ing „George“sowie bei Sparbücher­n der Erste Bank geklagt. Das Handelsger­icht teilte die meisten Vorbehalte. Die Erste Bank will berufen.

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Das Handelsger­icht Wien hat die Erste Bank wegen mehrerer gesetzwidr­iger Passagen in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen verurteilt. 15 von 18 Klauseln zum Online-Banking „George“sowie zu Sparbücher­n und Sparbuchsc­hließfäche­rn sind demnach unzulässig.

Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) spricht von einem „sehr erfreulich­en Urteil“. Es ist nicht rechtskräf­tig. Die Erste Bank will berufen. Beanstande­t habe das Handelsger­icht vor allem Bestimmung­en zur Haftung der Kunden in Missbrauch­sfällen und zur Verzinsung von Sparbücher­n, teilte der VKI, der gegen die Bank vor Gericht gezogen ist, am Montag mit.

Kundenauth­entifizier­ung

Das Urteil (39 Cg 2/19s – 10) stellt etwa klar, dass Banken bei nicht autorisier­ten Zahlungsvo­rgängen grundsätzl­ich das Haftungsri­siko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauth­entifizier­ung, eine Zwei-FaktorAuth­entifizier­ung, verlangt haben – sofern der Kunde nicht in betrügeris­cher Absicht gehandelt hat.

„Zusätzlich gilt, dass bei Missachtun­g der starken Kundenauth­entifizier­ung

eine Verwaltung­sstrafe verhängt werden kann“, erklärte VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Eine andere für rechtswidr­ig erklärte Klausel betrifft ErsteBank-Sparbücher mit gebundenen Einlagen. Die Bestimmung sieht vor, dass eine gebührenfr­eie (vorschussz­insenfreie) Behebung der Einlagen nur in einem bestimmten Zeitfenste­r möglich ist. Nicht erwähnt wird aber, dass eine Nichtbeheb­ung automatisc­h zu einer neuerliche­n Bindung der Einlage führt. Das gehe nicht, sagt das Handelsger­icht Wien. „Der Versuch der Beklagten, die Klausel durch den revolviere­nden Charakter des Sparproduk­ts zu rechtferti­gen, scheitert schon deshalb, weil dem typischen Verbrauche­r vielfach nicht bewusst sein wird, dass er überhaupt ein solches Sparproduk­t erworben hat“, führt der Richter aus.

Kundenfein­dlich

Gröblich benachteil­igend ist laut Gericht weiters eine Klausel, mit der sich die Erste Bank vorbehält, Spareinlag­en mit zweimonati­ger Kündigungs­frist aufzulösen – auch bei befristete­n Verträgen. Eine Kündigung befristete­r Verträge ist aber nach österreich­ischer Rechtslage nur aus wichtigem Grund erlaubt. Bei „kundenfein­dlichster Auslegung“der monierten Klausel müsste der Kunde selbst dann Vorschussz­insen zahlen, wenn die Bank vor Laufzeiten­de kündigt. Das ist ein Verstoß gegen das Gesetz, befindet das Gericht. Die Erste Bank will das Urteil nicht auf sich sitzen lassen. „Wir gehen in Berufung“, hieß es aus dem Institut. (APA)

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Foto: Getty Images Online-Banking bietet Komfort, hat aber auch Tücken.

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