Der inhaftierte Julian Assange verfolgte den Beginn der Anhörung um das US-Auslieferungsansuchen von einer Glasbox aus.
Auslieferungsdebatte um Politik und Pressefreiheit
Es geht um viel: um die Freiheit für Julian Assange und womöglich um die Zukunft der Pressefreiheit. Doch zuerst musste die Sitzordnung diskutiert werden. Julian Assange, der wegen Verstoßes gegen seine Kautionsauflage in Haft ist, durfte zu Beginn der Anhörung um das USAuslieferungsansuchen diese Woche in London nicht am Tisch seiner Anwälte Platz nehmen, sondern musste in eine Glasbox. Man habe sich nicht ausreichend privat absprechen können, und Assange habe kaum gehört, was im Gerichtssaal gesagt wurde, sagten seine Anwälte zur Richterin Vanessa Baraitser. Sie verweigerte am Donnerstag aber eine Verfahrensänderung, ordnete stattdessen bessere Kopfhörer und mehr Pausen an. Die verbleibenden Anhörungstermine vertagte sie auf Mai.
Mehrfach kam dann der Brite David Shayler zur Sprache. Der ExMI5-Mitarbeiter hatte 1997 Informationen an die Presse weitergegeben, wonach der Geheimdienst bei einem Versuch, Libyens ExStaatschef Muammar Gaddafi zu töten, mehrere Zivilisten umgebracht hatte. Shayler setzte sich nach Frankreich ab. Weil es sich um eine politische Straftat handelte, lehnten die Franzosen das britische Auslieferungsansuchen ab.
Mehrere Abstufungen
Das soll aus Sicht der Verteidigung ein Präzedenzfall sein. Politische Straftaten seien auch vom Auslieferungsabkommen der USA mit den Briten ausgenommen. Eine Klausel, die seit Jahrzehnten üblich ist – auch in Österreich oder UN-Verträgen. Das sei so, erklärt Völkerrechtler Ralph Janik, „damit sich Staaten nicht in die internen Belange anderer Staaten einmischen, etwa wenn ein Staatsbürger gegen seine eigene Regierung handelt“. Zu „absoluten politische Straftaten“gehören Putschversuche. Durch die Auslieferung solcher „Staatsfeinde“würde man Stellung beziehen. Bei dem Fall Assange handle es sich um eine sogenannte relativ politische Straftat – so wie etwa Spionage. „Da gilt es zu eruieren, ob der politische oder der kriminelle Charakter der Tat überwiegt“, sagt Janik.
Für die gegnerischen Anwälte ist Assange weder Aktivist noch Journalist. Werde der politische Charakter seiner Taten anerkannt, gelte das Auslieferungsverbot aber dennoch nicht, sagen sie – das Unterhaus habe diesem beim Abschluss des Auslieferungsabkommens nie zugestimmt.