Der Standard

Nutzungsen­tgelt frisst Schadeners­atz bei Dieselklag­en auf

Karlsruhe entscheide­t am 5. Mai im Abgasskand­al

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Wien – Mit dem vorige Woche zwischen Volkswagen und dem deutschen Verbrauche­rschutz-Bundesverb­and VZBV ausgehande­lten Vergleich im Dieselskan­dal rückt das Benutzungs­entgelt in den Fokus der Dieselklag­en. Denn anders als bei zahlreiche­n in Österreich anhängigen Klagen spielt das Nutzungsen­tgelt, das Fahrzeugbe­sitzern im Fall von Schadeners­atz oder Wandlung des Vertrags für die mit ihrem Kfz gefahrenen Kilometer abgezogen wird, beim deutschen Vergleich keine Rolle. Das bestätigt ein VZBV-Sprecher auf Anfrage, relevante Kriterien in der Entschädig­ungsmatrix seien Kaufzeitpu­nkt und Fahrzeugty­p, nicht aber die gefahrene Kilometerl­eistung.

Österreich­ische Gerichte handhaben die Berechnung des Nutzungsen­tgelts teils rigoros, stets unter Verweis auf den Obersten Gerichtsho­f. Mit viel Pech ist ein Auto um 50.000 Euro bei 250.000 Kilometer Laufleistu­ng „vernutzt“, rechnet der auf Dieselklag­en spezialisi­erte Anwalt Michael Poduschka mit Verweis auf die verwendete lineare Berechnung vor und der Fahrzeugbe­sitzer bekommt als Schadeners­atz nicht mehr als den Händlerein­kaufspreis, den er allerdings auch bei einem Verkauf auf dem freien Markt bekäme.

Deutsche Gerichte hingegen verzichten teils auf den Abzug von Nutzungsen­tgelt oder sie berechnen es so, dass bei einem Kilometers­tand von 250.000 noch immer ein Schadeners­atz übrig bleibt.

Eine Richtschnu­r, die auch für österreich­ische Dieselbesi­tzer bedeutsam sein dürfte, wird am 5. Mai gelegt. Da veröffentl­icht der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe sein Erkenntnis zum Dieselskan­dal, insbesonde­re zu den Themen Schadeners­atzanspruc­h und Nutzungsen­tschädigun­g. Parallel dazu hat das Landgerich­t Gera im September beim Europäisch­en Gerichtsho­f eine Vorabentsc­heidung beantragt, ob im Zusammenha­ng mit dem Dieselskan­dal ein Benutzungs­entgelt zu berücksich­tigen ist. Diese Frage treibt auch Verbrauche­rschützer und Klägeranwä­lte in Österreich um, sie sehen in der Rechtsprec­hung einen Wertungswi­derspruch und wollen zum EuGH, weil ein vorsätzlic­h manipulier­ender Hersteller samt seinen Händlern kaum schlechter gestellt werde als bei Erfüllung der gesetzlich­en Vorgaben. Die Abgasmanip­ulation wirke somit gewinnstei­gernd. (ung)

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Die unschuldig wirkende Sonne mit der roten 35 sorgt in der Sozialwirt­schaft für Wirbel und wochenlang­e Verhandlun­gen

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