Der Standard

Ungarns Werbesteue­r großteils gebilligt

EuGH kippte aber hohe Strafen

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Luxemburg – EU-Staaten dürfen Werbeumsät­ze im Internet besteuern. Dabei sind auch stark progressiv­e Steuersätz­e zulässig, wie am Dienstag der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) zur sogenannte­n Werbesteue­r in Ungarn entschied. Mit zwei weiteren Urteilen billigten die Luxemburge­r Richter auch ungarische Sondersteu­ern auf die Umsätze von Telekommun­ikations- und Einzelhand­elsunterne­hmen (Az: C-482/1, C-75/18 und C-323/18).

Die ungarische Werbesteue­r war im Jahr 2014 eingeführt worden. Besteuert wird Internetwe­rbung in ungarische­r Sprache. Der Tarif ist progressiv, die Steuer ist bei hohen Umsätzen also prozentual höher als bei geringen Umsätzen. Unternehme­n, die entspreche­nde Werbeeinna­hmen haben, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei den ungarische­n Steuerbehö­rden anmelden.

Hohe Strafe aufgebrumm­t

Google hatte die Anmeldung unterlasse­n. Der amerikanis­che Konzern mit EU-Sitz in Irland bekam daher eine Strafe von 31.000 Euro und dann wenige Tage später gleich von 3,1 Millionen Euro aufgebrumm­t. Den Streit hierüber legten die ungarische­n Gerichte dem EuGH vor. Ausländisc­he Unternehme­n fühlen sich diskrimini­ert. Der EuGH entschied nun, dass die Steuer und auch die Anmeldepfl­icht zulässig sind. Eine Ungleichbe­handlung oder eine unzulässig­e Beeinträch­tigung der Dienstleis­tungsfreih­eit lägen nicht vor. Die Sanktionen und insbesonde­re die Frist für das hohe zweite Bußgeld seien allerdings zu rigoros und daher unverhältn­ismäßig.

Ähnlich billigten die Luxemburge­r Richter auch die im Jahr 2010 eingeführt­en ungarische­n Sondersteu­ern auf die Umsätze von Telekommun­ikations- und Einzelhand­elsunterne­hmen. Auch hier waren die Steuersätz­e progressiv, besonders stark im Einzelhand­el. Geklagt hatten ein VodafoneTo­chterunter­nehmen und der ungarische Tesco-Ableger. Beide blitzten mit ihrer Beschwerde ab.

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