Ungarns Werbesteuer großteils gebilligt
EuGH kippte aber hohe Strafen
Luxemburg – EU-Staaten dürfen Werbeumsätze im Internet besteuern. Dabei sind auch stark progressive Steuersätze zulässig, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur sogenannten Werbesteuer in Ungarn entschied. Mit zwei weiteren Urteilen billigten die Luxemburger Richter auch ungarische Sondersteuern auf die Umsätze von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen (Az: C-482/1, C-75/18 und C-323/18).
Die ungarische Werbesteuer war im Jahr 2014 eingeführt worden. Besteuert wird Internetwerbung in ungarischer Sprache. Der Tarif ist progressiv, die Steuer ist bei hohen Umsätzen also prozentual höher als bei geringen Umsätzen. Unternehmen, die entsprechende Werbeeinnahmen haben, müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei den ungarischen Steuerbehörden anmelden.
Hohe Strafe aufgebrummt
Google hatte die Anmeldung unterlassen. Der amerikanische Konzern mit EU-Sitz in Irland bekam daher eine Strafe von 31.000 Euro und dann wenige Tage später gleich von 3,1 Millionen Euro aufgebrummt. Den Streit hierüber legten die ungarischen Gerichte dem EuGH vor. Ausländische Unternehmen fühlen sich diskriminiert. Der EuGH entschied nun, dass die Steuer und auch die Anmeldepflicht zulässig sind. Eine Ungleichbehandlung oder eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit lägen nicht vor. Die Sanktionen und insbesondere die Frist für das hohe zweite Bußgeld seien allerdings zu rigoros und daher unverhältnismäßig.
Ähnlich billigten die Luxemburger Richter auch die im Jahr 2010 eingeführten ungarischen Sondersteuern auf die Umsätze von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen. Auch hier waren die Steuersätze progressiv, besonders stark im Einzelhandel. Geklagt hatten ein VodafoneTochterunternehmen und der ungarische Tesco-Ableger. Beide blitzten mit ihrer Beschwerde ab.