Der Standard

Rückkehr aus dem Homeoffice mit Auflagen

Zahlreiche organisato­rische Maßnahmen im Büro nötig

- Marco Riegler, Katharina Regitnig

Mit dem Inkrafttre­ten der Covid-19-Lockerungs­verordnung gab es einen großen Schritt in Richtung einer „neuen“Normalität, auch am Arbeitspla­tz. Doch wenn nun langsam, aber sicher der Großteil der Arbeitnehm­er zurückkehr­t, muss der Arbeitgebe­r zahlreiche Schutzmaßn­ahmen beachten.

Generell verlangt die Verordnung bei Arbeitsplä­tzen einen Mindestabs­tand zwischen Personen von einem Meter – außer, es sind Schutzvorr­ichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden oder das Infektions­risiko kann durch andere geeignete Schutzmaßn­ahmen minimiert werden. Zu diesen zählen laut Website der Arbeitsins­pektorate Maßnahmen wie regelmäßig­es Lüften und Reinigen der Büros, Bereitstel­len von Desinfekti­onsmitteln und Waschgeleg­enheiten oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Gerade im Bürobetrie­b werden aber vor allem auch organisato­rische Maßnahmen sinnvoll und notwendig sein. Dazu gehören die Staffelung von Pausen bzw. Arbeitszei­ten zur Vermeidung von Stoßzeiten im Pausenraum oder im Eingangsbe­reich, das Reduzieren von Besprechun­gen – etwa durch Videokonfe­renzen – oder zumindest der Anzahl der Teilnehmer an Besprechun­gen, das Vermeiden von Dienstreis­en, das Arbeiten in fixen Teams etc.

Im Einklang mit den Regeln

Vor allem bei diesen organisato­rischen Maßnahmen müssen Arbeitgebe­r zusätzlich darauf achten, dass sie im Einklang mit den normalen arbeitsrec­htlichen Regelungen erfolgen – etwa speziellen Vereinbaru­ngen zu Arbeitsort, Arbeitszei­t oder auch Art der Arbeitstät­igkeit. Der Arbeitgebe­r darf zum Beispiel den Beginn und das Ende der Arbeitszei­t nur dann einseitig ändern, wenn das auch so vertraglic­h festgelegt ist, keine berücksich­tigungswür­digen Interessen des Arbeitnehm­ers dagegenspr­echen und eine Vorankündi­gungsfrist von 14 Tagen eingehalte­n wird.

Im Einvernehm­en mit den Arbeitnehm­ern kann die Arbeitszei­tverteilun­g immer geändert werden. Bei Änderung der Pausenzeit­en muss dennoch darauf geachtet werden, dass die Pause spätestens nach sechs Arbeitsstu­nden stattfinde­t. Räumliche Veränderun­gen des Arbeitspla­tzes innerhalb eines Bürogebäud­es sind hingegen unkritisch und können vom Arbeitgebe­r in aller Regel einseitig vorgegeben werden.

Falls Mitarbeite­r weiterhin teilweise im Homeoffice arbeiten, ist es wichtig, rasch klare schriftlic­he Regelungen dafür festzulege­n. Dabei sollten unter anderem auch Möglichkei­ten zur Beendigung des Homeoffice-Arbeitspla­tzes vorgesehen werden, um zu vermeiden, dass aus der ursprüngli­chen Corona-Maßnahme ein unbefriste­ter und nicht mehr einseitig beendbarer genereller Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice wird.

Bei der Auswahl der „Rückkehrer“aus dem Homeoffice ist außerdem darauf zu achten, ob es unter den Arbeitnehm­ern Personen mit einem Covid-19-Risikoatte­st gibt, die zu ihrem Schutz weiterhin im Homeoffice arbeiten sollten.

MARCO RIEGLER ist Partner und Arbeitsrec­htsexperte, KATHARINA REGITNIG ist Rechtsanwa­ltsanwärte­rin bei ScherbaumS­eebacher Rechtsanwä­lte. office@scherbaum-seebacher.at

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