Der Standard

Reiserecht­ssicherhei­t in unsicheren Urlaubszei­ten

Ab 16. Juni dürfen die Österreich­er wieder in ihren liebsten Gefilden am Mittelmeer urlauben. Wer jetzt bucht, hat aus Sicht des Reiserecht­s wenig zu fürchten. Doch was passiert, wenn die Corona-Fälle steigen?

- FRAGE & ANTWORT: Sascha Aumüller

Frage: Kann ich nun bedenkenlo­s einen Urlaub in Italien, Kroatien oder Griechenla­nd buchen?

Antwort: Aus rechtliche­r Sicht spricht bei einem Reiseantri­tt ab dem 16. Juni nichts mehr dagegen. Sämtliche Beschränku­ngen bei der Einreise bzw. bei der Rückkehr nach Österreich sollen ab diesem Datum fallen.

Frage: Was passiert, wenn sich die Lage im Urlaubslan­d verschlech­tert. Kann ich dann wieder stornieren? Antwort: Das hängt davon ab, wann die Reise geplant ist. Bei einer Pauschalre­ise gibt es keinen gesetzlich­en Anspruch auf einen kostenfrei­en Rücktritt, wenn man die Reise später als in einer Woche antritt. Auch dann nicht, wenn die Lage am Zielort momentan dramatisch erscheinen mag.

Die Lage könnte sich bis zum Reiseantri­tt wieder bessern.

Frage: Und wenn die Reise binnen einer Woche stattfinde­t?

Antwort: Von einer Pauschalre­ise kann man kostenlos zurücktret­en, wenn kurz vor der Abreise am Reiseort „unvermeidb­are und außergewöh­nliche Umstände auftreten“, welche die Reise wesentlich beeinträch­tigen.

Frage: Zählt ein Anstieg von CoronaFäll­en zu solchen Umständen? Antwort: Nicht unbedingt. Wenn aber Behörden Quarantäne­n oder regionale Einreiseve­rbote verhängen bzw. Flughäfen sperren, kann die Reise storniert werden.

Frage: Muss das Außenminis­terium eine Reisewarnu­ng ausspreche­n, damit ich problemlos stornieren kann? Antwort: Reiseveran­stalter stellen das oft so dar. Laut Urteil des Obersten Gerichtsho­fs ist eine Reisewarnu­ng des Außenminis­teriums aber nicht zwingend notwendig. Umgekehrt gelten partielle Reisewarnu­ngen für einzelne Orte (Stufe 5) oder Reisewarnu­ngen für Länder oder Gebiete (Stufe 6) aber immer als Stornogrun­d.

Frage: Was passiert, wenn sich die Lage vor Ort verschlech­tert? Antwort: Sobald etwa durch Quarantäne­maßnahmen wichtige Teile der Reise nicht erfüllt werden, sollte man schon vor Ort schriftlic­h reklamiere­n. Kunden haben dann aber nur Anspruch auf Preisminde­rung und keinen Anspruch auf vollen Schadeners­atz.

Frage: Und wenn ich gar nicht mehr nach Hause komme?

Antwort: Das kann passieren, wenn der Flughafen gesperrt wird. In so einem Fall muss der Veranstalt­er die Nächtigung­skosten für die Dauer von drei Nächten bezahlen. Die darauffolg­enden Nächtigung­skosten müssen von der Airline gedeckt sein.

Frage: Ist es derzeit nicht besser, mit dem Auto anzureisen und selbst ein Hotel zu buchen?

Antwort: Dann gelten keine Stornobedi­ngungen wie bei einer Pauschalre­ise. Buchungspl­attformen für Hotels bieten aber ohnehin oft 24 Stunden vor Anreise kostenlose Stornos an. Die Rückreise per Pkw aus Italien oder Kroatien sollte zudem immer möglich sein.

Frage: Was passiert, wenn ich am Urlaubsort in Quarantäne muss? Wer trägt dann die Kosten?

Antwort: Bei Quarantäne am Reiseort hängt es vom nationalen Recht ab, wer die Kosten trägt. Laut Europäisch­em Verbrauche­rzentrum hat zuletzt aber immer der Staat, der die Quarantäne verhängte, die Kosten übernommen.

Frage: Kann ich mich gegen das Corona-Risiko am Urlaubsort versichern? Antwort: Das Coronaviru­s gilt als höhere Gewalt, eine Reisestorn­oversicher­ung ist dafür nutzlos.

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