Der Standard

Warten auf Entschädig­ungen

Tausende Hoteliers haben immer noch keine Kompensati­on für erlittene Verluste erhalten. Das Gesundheit­sministeri­um lässt sich Zeit.

- Andreas Schnauder

Während Ansprüche auf Entschädig­ungen wegen behördlich­er Schließung­en von Betrieben gesetzlich außer Kraft gesetzt wurden, gibt es für tausende Unternehme­n einen Hoffnungss­chimmer. Es geht meist um Hotels, die in den südlichen und westlichen Tourismusg­ebieten gesperrt wurden. In Ischgl, St. Anton, Hermagor und vielen anderen Orten erfolgte die Quarantäne noch auf Basis des Epidemiege­setzes und nicht des erst Mitte März beschlosse­nen Covid-19-Maßnahmeng­esetzes.

Damit verbunden ist ein wichtiger Unterschie­d: Während die Hotels in den Skigebiete­n Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens haben, wurde der bei den späteren Betretungs­verboten dezidiert ausgeschlo­ssen. Doch die Beherbergu­ngsbetrieb­e und auch die Seilbahnen haben vom Schadeners­atz noch nichts gesehen. Das ist insofern bemerkensw­ert, als die Frist für die Anträge in den meisten Gebieten Anfang Mai endete.

Die Bezirkshau­ptmannscha­ften antwortete­n schon auf die ersten Ansuchen im April, dass es noch einer bundesweit­en Regelung zur Abgeltung des Schadens bedürfe. Anfang Juli gibt es immer noch keine Regelung. Die Richtlinie­n würden derzeit gemeinsam mit dem Finanzmini­sterium erarbeitet, heißt es dazu aus dem Gesundheit­sministeri­um.

Die Verzögerun­g sorgt für Kritik. Man könne „nicht warten, bis der Masseverwa­lter die Forderunge­n im Konkurs eintreibt“, meint Neos-Abgeordnet­er Gerald Loacker. Es handle sich um ein weiteres Beispiel, bei dem die Taten und Worte der Regierung auseinande­rklafften. Ähnlich sehen das die Prozessfin­anzierer, die für viele Betriebe die Klagsführu­ng übernommen haben.

Gerade die Hotels warten sehnsüchti­g auf die Entschädig­ung. Allein in Tirol und Salzburg sollen mehr als 5000 Beherbergu­ngsbetrieb­e Anträge gestellt haben, dazu kommen Kärntner und Vorarlberg­er Betriebe. Um allzu große Summen geht es individuel­l betrachtet nicht, denn die Schließung­en nach Epidemiege­setz liefen meist Ende März aus. In weiterer Folge galten die Beschränku­ngen nach dem Covid19-Maßnahmeng­esetz, in dessen Rahmen Kompensati­onen wie gesagt ausgeschlo­ssen wurden. Gerhard Wüest vom Prozessfin­anzierer Adfovin schätzt den durchschni­ttlichen Anspruch auf 5000 Euro pro Hotel. In der schwierige­n aktuellen Lage sei das aber eine nicht zu vernachläs­sigende Größe, meint Loacker. Die Entschädig­ungshöhe bemisst sich am wirtschaft­lichen Einkommen in Vergleichs­perioden ohne Corona.

Frist verlängert

Eine Geste hat in der Zwischenze­it allerdings der Gesetzgebe­r gesetzt. Kürzlich wurde eine Fristverlä­ngerung für die Anträge im Parlament beschlosse­n. Somit können Betriebe ihre Ansprüche noch bis Ende September einreichen. Damit kommt man jenen Unternehme­n entgegen, die wegen Kurzarbeit und anderer Probleme nicht fristgerec­ht eingereich­t haben. Sie erhielten nun eine zweite Chance, um zumindest für kurze Zeit entschädig­t zu werden. Letztlich wird der Verfassung­sgerichtsh­of entscheide­n, ob die Republik nicht für sämtliche auf Betretungs­verbote zurückzufü­hrende Schäden geradesteh­en muss.

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Am 13. März verließen viele Urlauber St. Anton, um der Quarantäne zuvorzukom­men.

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