Der Standard

Zwischen Gutachten und Verbot

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Der private Erwerb, Besitz und Handel mit Feuerwaffe­n ist in Österreich im 1997 erlassenen Waffengese­tz geregelt. Ursprüngli­ch waren darin Schusswaff­en in vier Kategorien eingeteilt. Waffen der Kategorie A gelten als verboten und können bis auf Ausnahmen nicht mehr registrier­t werden. Zu ihnen zählen Kriegsmate­rial und etwa vollautoma­tische Gewehre und Pumpguns. Ihr aktueller Bestand beträgt 11.900.

In Kategorie B sind genehmigun­gspflichti­ge Waffen zusammenge­fasst, die nicht der Kategorie A angehören, etwa Repetierfl­inten, Pistolen, Revolver und Halbautoma­ten. Ihr Besitz erfordert eine Waffenbesi­tzkarte (WBK), die nur Erwachsene­n nach einem positiven psychologi­schen Gutachten ausgestell­t wird. 452.200 Kategorie-B-Waffen waren im August in Österreich gemeldet. Waffen der Kategorie C sind mit 667.900 Exemplaren am stärksten verbreitet. Darunter fallen meldepflic­htige Waffen mit gezogenem Lauf, die nicht den ersten beiden Kategorien angehören, also Büchsen. Sie sind frei ab 18 Jahren, eine WBK ist zum Erwerb nicht nötig; mit einer solchen entkommt man aber der sonst vorgeschri­ebenen „Abkühlfris­t“von drei Tagen, die Affekthand­lungen verhindern soll. Bis Ende 2019 gab es eine Kategorie D, in die Waffen mit glattem Lauf fielen, also Flinten. Diese Gattung wurde per Novellieru­ng mit Kategorie C fusioniert.

Unabhängig von der Klassifizi­erung dürfen Besitzer ihre Waffen nur ungeladen, in einem verschloss­enen Behältnis und getrennt von der Munition außer Haus transporti­eren – außer sie verfügen über einen Waffenpass, der mit begründete­m Bedarf bei der Bezirksver­waltungsbe­hörde beantragt werden kann. (red)

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