Zwischen Gutachten und Verbot
Der private Erwerb, Besitz und Handel mit Feuerwaffen ist in Österreich im 1997 erlassenen Waffengesetz geregelt. Ursprünglich waren darin Schusswaffen in vier Kategorien eingeteilt. Waffen der Kategorie A gelten als verboten und können bis auf Ausnahmen nicht mehr registriert werden. Zu ihnen zählen Kriegsmaterial und etwa vollautomatische Gewehre und Pumpguns. Ihr aktueller Bestand beträgt 11.900.
In Kategorie B sind genehmigungspflichtige Waffen zusammengefasst, die nicht der Kategorie A angehören, etwa Repetierflinten, Pistolen, Revolver und Halbautomaten. Ihr Besitz erfordert eine Waffenbesitzkarte (WBK), die nur Erwachsenen nach einem positiven psychologischen Gutachten ausgestellt wird. 452.200 Kategorie-B-Waffen waren im August in Österreich gemeldet. Waffen der Kategorie C sind mit 667.900 Exemplaren am stärksten verbreitet. Darunter fallen meldepflichtige Waffen mit gezogenem Lauf, die nicht den ersten beiden Kategorien angehören, also Büchsen. Sie sind frei ab 18 Jahren, eine WBK ist zum Erwerb nicht nötig; mit einer solchen entkommt man aber der sonst vorgeschriebenen „Abkühlfrist“von drei Tagen, die Affekthandlungen verhindern soll. Bis Ende 2019 gab es eine Kategorie D, in die Waffen mit glattem Lauf fielen, also Flinten. Diese Gattung wurde per Novellierung mit Kategorie C fusioniert.
Unabhängig von der Klassifizierung dürfen Besitzer ihre Waffen nur ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis und getrennt von der Munition außer Haus transportieren – außer sie verfügen über einen Waffenpass, der mit begründetem Bedarf bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden kann. (red)