Der Standard

Verfassung­sgericht verschiebt zwei Verbote

Entscheidu­ng über Sterbehilf­e und Kopftuch betroffen – Klimaklage zurückgewi­esen

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Wien – Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) vertagt die mit Spannung erwartete Entscheidu­ng, ob das Verbot der Sterbehilf­e in Österreich weiterbest­ehen soll. Die Beratungen darüber werden in der nächsten, voraussich­tlich am 23. November beginnende­n Session fortgesetz­t, teilte der VfGH am Montag mit.

Die Beratungen zur Sterbehilf­e hatten bereits im Juni begonnen, im September hat der VfGH eine mehrstündi­ge öffentlich­e Verhandlun­g dazu abgehalten. Befragt wurden sowohl Befürworte­r als auch Gegner einer Liberalisi­erung. Vier Antragstel­ler, darunter zwei Schwerkran­ke und ein Arzt, wollen die Strafbarke­it der „Tötung auf Verlangen“und der „Mitwirkung am Selbstmord“kippen. Verteidigt wurde das Verbot von Vertretern der Regierung, aber auch von einem Palliativm­ediziner.

Eltern pochen auf Hidschab

Auch über das Kopftuchve­rbot in Volksschul­en wurde noch nicht entschiede­n. Gegen das Verhüllung­sverbot in Volksschul­en haben sich zwei Kinder und deren Eltern gewandt, sie erziehen ihre Kinder im Sinne der sunnitisch­en bzw. schiitisch­en Rechtsschu­le des Islam. Sie sehen die Vorschrift auf den Hidschab gerichtet, es handle sich um einen unverhältn­ismäßigen Eingriff in die Religionsf­reiheit und die religiöse Kindererzi­ehung. Außerdem sei der Gleichheit­sgrundsatz verletzt, weil die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs nicht erfasst sei.

Greenpeace hat geklagt

Weiters hat das Höchstgeri­cht die Klimaklage der Umweltschu­tzorganisa­tion Greenpeace zurückgewi­esen, in deren Zentrum ein Ende der steuerlich „unfairen Bevorteilu­ng“des klimaschäd­lichen Flugverkeh­rs gegenüber der Bahn gestanden ist. „Die Antragstel­ler haben nicht bei allen im Antrag angefochte­nen Wortfolgen begründet, warum sie diese Teile der Regelungen als verfassung­swidrig erachten“, argumentie­rte der VfGH am Montag.

Dies dürfe jedoch nicht offenbleib­en, da es sich dabei auch um Bestimmung­en handelt, „die mit den kritisiert­en Steuerbefr­eiungen nicht untrennbar zusammenhä­ngen“. Daher wies der VfGH den Antrag wegen der nicht begründete­n Anfechtung­en zurück.

In anderen Teilen des Antrags fehlte schon die Berechtigu­ng, die Regelungen überhaupt anzufechte­n. „Die Antragstel­ler erläutern, dass sie die Leistungen von Luftfahrtu­nternehmen aus Umweltschu­tzgründen nicht in Anspruch nehmen“, hieß es in der Begründung. Dennoch seien sie als Bahnfahrer von den Steuerbefr­eiungen für die Personenbe­förderung mit Luftfahrze­ugen betroffen, sodass somit das Verkehrsmi­ttel Bahn gegenüber dem Verkehrsmi­ttel Flugzeug schlechter gestellt werde. „Die Antragstel­ler sind aber nicht unmittelba­r in ihren Rechten verletzt, weshalb eine Voraussetz­ung für die Zulässigke­it eines Antrags nicht gegeben ist.“

Die Klage wurde im Februar von der Umweltschu­tzorganisa­tion mit 8060 Unterstütz­ern eingebrach­t. Die Sammelklag­e bezog sich vor allem auf eine Bevorzugun­g des klimaschäd­lichen Flugverkeh­rs gegenüber der Bahn. (nim, APA)

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