Verfassungsgericht verschiebt zwei Verbote
Entscheidung über Sterbehilfe und Kopftuch betroffen – Klimaklage zurückgewiesen
Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) vertagt die mit Spannung erwartete Entscheidung, ob das Verbot der Sterbehilfe in Österreich weiterbestehen soll. Die Beratungen darüber werden in der nächsten, voraussichtlich am 23. November beginnenden Session fortgesetzt, teilte der VfGH am Montag mit.
Die Beratungen zur Sterbehilfe hatten bereits im Juni begonnen, im September hat der VfGH eine mehrstündige öffentliche Verhandlung dazu abgehalten. Befragt wurden sowohl Befürworter als auch Gegner einer Liberalisierung. Vier Antragsteller, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, wollen die Strafbarkeit der „Tötung auf Verlangen“und der „Mitwirkung am Selbstmord“kippen. Verteidigt wurde das Verbot von Vertretern der Regierung, aber auch von einem Palliativmediziner.
Eltern pochen auf Hidschab
Auch über das Kopftuchverbot in Volksschulen wurde noch nicht entschieden. Gegen das Verhüllungsverbot in Volksschulen haben sich zwei Kinder und deren Eltern gewandt, sie erziehen ihre Kinder im Sinne der sunnitischen bzw. schiitischen Rechtsschule des Islam. Sie sehen die Vorschrift auf den Hidschab gerichtet, es handle sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit und die religiöse Kindererziehung. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs nicht erfasst sei.
Greenpeace hat geklagt
Weiters hat das Höchstgericht die Klimaklage der Umweltschutzorganisation Greenpeace zurückgewiesen, in deren Zentrum ein Ende der steuerlich „unfairen Bevorteilung“des klimaschädlichen Flugverkehrs gegenüber der Bahn gestanden ist. „Die Antragsteller haben nicht bei allen im Antrag angefochtenen Wortfolgen begründet, warum sie diese Teile der Regelungen als verfassungswidrig erachten“, argumentierte der VfGH am Montag.
Dies dürfe jedoch nicht offenbleiben, da es sich dabei auch um Bestimmungen handelt, „die mit den kritisierten Steuerbefreiungen nicht untrennbar zusammenhängen“. Daher wies der VfGH den Antrag wegen der nicht begründeten Anfechtungen zurück.
In anderen Teilen des Antrags fehlte schon die Berechtigung, die Regelungen überhaupt anzufechten. „Die Antragsteller erläutern, dass sie die Leistungen von Luftfahrtunternehmen aus Umweltschutzgründen nicht in Anspruch nehmen“, hieß es in der Begründung. Dennoch seien sie als Bahnfahrer von den Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen betroffen, sodass somit das Verkehrsmittel Bahn gegenüber dem Verkehrsmittel Flugzeug schlechter gestellt werde. „Die Antragsteller sind aber nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nicht gegeben ist.“
Die Klage wurde im Februar von der Umweltschutzorganisation mit 8060 Unterstützern eingebracht. Die Sammelklage bezog sich vor allem auf eine Bevorzugung des klimaschädlichen Flugverkehrs gegenüber der Bahn. (nim, APA)