Wer zahlt bei einer Quarantäne ohne Bescheid?
Wenn ein Mitarbeiter freiwillig in eine Covid-19-Absonderung geht, ist die Rechtslage unklar
Erhalten Arbeitnehmer aufgrund einer positiven Testung auf Covid-19 einen Absonderungsbzw. „Quarantänebescheid“, fällt ihr beruflicher Ausfall in den Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes, die spezielleren Bestimmungen des Epidemiegesetzes ersetzen aufgrund des Lex-specialisGrundsatzes jene des ASVG.
Die Arbeitnehmer haben somit für die Dauer der Absonderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitgeber hat bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf das von ihm fortbezahlte Entgelt nach §§ 32, 33 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber hat binnen sechs Wochen ab dem Ende der Quarantäne den Antrag auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bei der bescheiderlassenden Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Bei einem bloßen Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung liegt mangels
Erkrankung kein Krankenstand im Sinne des ASVG vor. Auch bei einer Absonderung/Quarantäne ohne
Erkrankung liegt daher eine Dienstverhinderung vor, die den Regelungen des Epidemiegesetzes unterliegt. Da auch Kontaktpersonen der Kategorie eins (K 1, enger Kontakt mit einem Covid-19-Fall) einen Absonderungsbescheid auf Grundlage des Epidemiegesetzes erhalten (sollten), gelten für sie die gleichen Regelungen wie oben ausgeführt (Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund). So weit so klar.
Was gilt aber, wenn, wie es immer häufiger auftritt, kein Absonderungsbescheid von der zuständigen Behörde ausgefertigt wird? Es häufen sich Berichte von Betroffenen, die an Covid-19 erkrankt oder K-1Kontaktpersonen sind und keinen behördlichen Bescheid erhalten haben, sich aber korrekterweise in selbstauferlegte Quarantäne begeben. Die Rechtslage in einer solchen Konstellation ist unklar, sowohl für die den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Frage des Nachweises
Fraglich ist zunächst, welchen Nachweis die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern erbringen können, um ihren Entgelt fort zahlung san spruch sicherzustellen. Bei Vorliegen von Krankheits symptomen des Arbeitnehmers kann dieser zumindest versuchen, telefonisch eine „gewöhnliche“Krankschreibung zu erwirken oder dem Arbeitgeber den positiven Test vorzulegen.
Für K-1-Kontaktpersonen bestehen diese beiden Möglichkeiten nicht. K annes in solchen Fällen ausreichen, die Quarantäne notwendigkeit dem Arbeitgeber gegenüber mündlich glaubhaft zu machen? Dies eröffnet natürlich ein gewisses Missbrauchs potenzial. Selbst wenn die mündliche Mitteilung der K-1Kontaktperson für den Arbeitgeber ausreicht,u meinen Entgeltf ort zahlungs anspruch zu bejahen, verliert der Arbeitgeber mangels Bescheid seine Regress möglichkeit gegenüber dem Bund. Wie auch im Fall, von positiv getesteten Mitarbeitern, die keinen Bescheid erhalten haben.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, betroffene Arbeitnehmer anzuhalten, bei der Behörde die Ausstellung eines Bescheids zu urgieren, damit der Arbeitgeber Kostenersatz geltend machen kann.
Eine Quarantäne ohne Symptome ist wohl jedenfalls als sonstige Dienst verhinderung im Sinne des §8 Abs 3 des Angestellten gesetzes zu qualifizieren und sichert dem Arbeitnehmer seinen Entgeltf ort zahlungs anspruch. Ohne Absonderungs bescheid hat der Arbeitgeber aber keine Regress möglichkeit.