Facebook muss Hassposting gegen Glawischnig weltweit löschen
Oberster Gerichtshof verfügt zudem Sperre auch sinngleicher Userkommentare über ehemalige Grünen-Chefin
Wien – Facebook muss ein Hassposting über Eva Glawischnig sowie wort- und sinngleiche Postings weltweit löschen: Das schreibt Österreichs Oberster Gerichtshof der Plattform in einer neuen einstweiligen Verfügung im sogenannten Sicherungsverfahren vor.
Die ehemalige Grünen-Chefin, seit 2018 für Novomatic tätig, hat Facebook auf Löschung des Hasspostings über sie geklagt, 2019 bekam sie vom EUGerichtshof recht, dass Gerichte eine weltweite Löschung anordnen können. Glawischnig wird vertreten von Anwältin Maria Windhager, die auch für den STANDARD arbeitet.
Die rechtskräftige Entscheidung erging im sogenannten Provisorialverfahren,
im Hauptverfahren geht es auch um weitere Rechtsfragen, ob Facebook die Userdaten herausgeben muss, ob Facebook immateriellen Schadenersatz leisten muss und ob Facebook das Urteil veröffentlichen muss.
Die Vorgeschichte
Ein User nannte Glawischnig auf Facebook etwa eine „miese Volksverräterin“und einen „korrupten Trampel“. Eine außergerichtliche Abmahnung blieb ohne Folgen, Glawischnig klagte und beantragte eine einstweilige Verfügung beim Handelsgericht Wien. Das verfügte die Löschung, doch Facebook sperrte das Posting nur in Österreich und ging gegen die Verfügung vor. Über einen ProxyServer
ist das Posting auch weiter in Österreich zugänglich.
Ein Posting dieses Inhalts vom selben Facebook-Account ist übrigens auch noch über die FacebookPräsenz von oe24.at abrufbar, es wurde bisher in dem Verfahren noch nicht behandelt.
Das Oberlandesgericht Wien eröffnete schließlich den Rechtsweg zum Obersten Gerichtshof, der die Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) herantrug.
Zur Suche verpflichtet
Der EuGH entschied im Oktober 2019 grundsätzlich: Facebook kann, ohne gegen die EU-Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr zu verstoßen, dazu verpflichtet werden, nach einer Abmahnung wortund sinngleiche Hasspostings aktiv zu suchen und zu entfernen. Das EU-Recht stehe zudem auch einer weltweiten Löschungsverpflichtung nicht entgegen.
Nun gab der OGH Glawischnigs Revisionsrekurs recht und wies den von Facebook ab. Die einstweilige Verfügung gilt weltweit, und sie gilt für wort- und für sinngleiche Äußerungen. Vor allem diese beiden Punkte waren strittig.
Facebook muss laut Verfügung die Veröffentlichung oder die Verbreitung von Bildern Glawischnigs unterlassen, wenn dazu wörtlich und/oder sinngleich gepostet wird, sie sei eine „miese Volksverräterin“und/oder ein „korrupter Trampel“und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“.
Für die Dauer des Sicherungsverfahrens gilt diese Verfügung nun.
Zur zugrunde liegenden Entscheidung des EU-Gerichtshofs gab es auch Kritik, etwa von der Datenschutzorganisation Epicenter Works, die Missbrauch einer Löschpflicht durch autoritäre Staaten befürchtete. (fid)
derStandard.at/Etat