Für Attentäter galt kein Waffenverbot
Bei Registrierung wäre es eng für den Wiener Terroristen geworden
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“Diese Bestimmung aus dem Waffengesetz hat nicht für den Attentäter gegolten, der am Abend des 2. November in der Wiener Innenstadt vier Menschen erschossen und mehr als 20 verletzt hat. Und das, obwohl er davor bereits wegen eines Terrordeliktes im Gefängnis gesessen und auf Bewährung entlassen worden war.
Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) hat diesen Umstand, der schon im Zwischenbericht der Expertenkommission zu den Pannen der Polizeiarbeit kritisch vermerkt ist, neuerlich bestätigt. Die Frage nach dem Warum ließ er aber in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Neos offen.
Nehammer verweist darauf, dass Waffenverbote nach Einzelfallbeurteilung verhängt werden, „sie aber nicht generelle Praxis bei Terrorismus-Verurteilungen sind“. Formal zuständig sei die Wiener Polizei gewesen. Dort wiederum heißt es, dass man von der vorzeitigen Entlassung des Häftlings keine Mitteilung erhalten habe.
Ob ein Waffenverbot das Attentat, das mit illegalen Waffen verübt wurde, hätte verhindern können, ist fraglich, aber nicht auszuschließen. Denn bekanntlich hatte der islamistische Attentäter versucht, in der Slowakei legal Munition zu kaufen. Eine Rückmeldung des slowakischen Geheimdienstes versickerte beim Wiener Verfassungsschutz – was zum vorläufigen Rücktritt von dessen Chef und zur Einsetzung der Expertenkommission führte. Hätte es damals ein aufrechtes Waffenverbot gegeben, wären auch die Justiz und die waffenrechtliche Abteilung der Wiener Polizei informiert worden, beide hätten entsprechende Schritte setzen müssen.
Neos-Verteidigungssprecher Douglas Hoyos spricht von einem „schier unglaublichen“Versäumnis. Auch SPÖ und FPÖ fordern von Nehammer Konsequenzen und stellen einen UAusschuss in Aussicht.
Eine genehmigungspflichtige Waffe legal erwerben und besitzen dürfen in Österreich nur unbescholtene, per Psychotest überprüfte EWR-Bürger ab 18 bzw. Drittstaatenangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel. Für Asylwerber gilt generell ein Waffenverbot. (simo)