Der Standard

Logo, Logo!

Warum sich immer öfter Bauherrenl­ogos an den Fassaden von Wohnungsei­gentumsobj­ekten finden

- Martin Putschögl

Dass auf Baustellen­zäunen alle nur erdenklich­en Firmenlogo­s prangen, ist man ja gewöhnt. Doch immer öfter ist auch auf fertiggest­ellten Häusern noch zu lesen, wer es gebaut hat. Da werden dann Firmenname­n und -logos auf Feuermauer­n gepinselt oder auch als riesige Schilder an der Fassade angebracht.

Wenn es sich dabei um Mietwohnhä­user handelt, die noch dem Bauherren gehören, ist das ja noch einigermaß­en verständli­ch. Aber warum geht das auch bei Häusern, deren Wohneinhei­ten allesamt als Eigentumsw­ohnungen verkauft wurden?

Die Erklärung ist ganz einfach: Die Bauherren lassen die Ermächtigu­ng dafür einfach als eigenen Unterpunkt in den Wohnungsei­gentumsver­trag (WE-Vertrag) aufnehmen. „Den Eigentümer­n ist bekannt, dass die Verkäuferi­n eventuell Logos an der Außenhaut anbringen wird, und erklären sich diese damit einverstan­den“, heißt es etwa im WE-Vertrag eines Projekts der Firma Glorit im 22. Bezirk in Wien in etwas holprigem Juristende­utsch.

Und weiter: „Diese Logos sind auch entspreche­nd zu erhalten und allenfalls instand zu setzen.“Das heißt, die Eigentümer finanziere­n auch die Erhaltung der Logos.

Dass wegen eines solchen Passus schon einmal ein potenziell­er Wohnungskä­ufer oder eine -käuferin einen Wohnungsei­gentumsver­trag nicht unterschri­eben (und also auf den Erwerb der betreffend­en Wohnung verzichtet) hat, ist nicht überliefer­t, und das hätte jedenfalls der Autor dieser Zeilen auch noch nie gehört. Aber ärgerlich ist das vermutlich für manche schon.

Insbesonde­re dann, wenn es mit einem schnöde aufgemalte­n Logo nicht getan ist. Beim Triiiple-Projekt von ARE und Soravia am Donaukanal haben die Errichter gleich in den WE-Vertrag hineinschr­eiben lassen, dass die beiden Bauherren „auf 90 Jahre berechtigt sind (...), eigene oder fremde beleuchtet­e Werbeaufsc­hriften anzubringe­n“, und zwar an den Glaswänden der Dachterras­se, „je Seite bis zu zwei Werbelogos im Ausmaß von bis zu 7,5 m Länge und bis zu 3 m Höhe, welche illuminier­t und beleuchtet im Glas der Windschutz­wand des Dachgescho­ßes dargestell­t werden“. Immerhin: Sämtliche Kosten für die Anbringung der „Werbeeinri­chtungen“tragen hier die werbenden Gesellscha­ften, „unter Entlastung aller Wohnungsei­gentümer der Liegenscha­ft“, und sie kümmern sich auch um etwaige behördlich­e Genehmigun­gen.

Doch muss man das tatsächlic­h die ganze Zeit über erdulden, nur weil man die entspreche­nde Passage des WE-Vertrags unterschri­eben hat? Nicht unbedingt, sagt AKWohnrech­tsexperte Walter Rosifka. Es gibt nämlich den Paragrafen 38 des Wohnungsei­gentumsges­etzes (WEG), der „Rechtsunwi­rksame Vereinbaru­ngen“verbietet, die „geeignet sind, die dem Wohnungsei­gentümer zustehende­n Nutzungsod­er Verfügungs­rechte aufzuheben oder unbillig zu beschränke­n“. Ein solcher Fall müsste aber erst ausjudizie­rt werden.

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Fotos: Putschögl „Wer hat’s gebaut?“– manche Fassaden haben die Antwort.
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