Logo, Logo!
Warum sich immer öfter Bauherrenlogos an den Fassaden von Wohnungseigentumsobjekten finden
Dass auf Baustellenzäunen alle nur erdenklichen Firmenlogos prangen, ist man ja gewöhnt. Doch immer öfter ist auch auf fertiggestellten Häusern noch zu lesen, wer es gebaut hat. Da werden dann Firmennamen und -logos auf Feuermauern gepinselt oder auch als riesige Schilder an der Fassade angebracht.
Wenn es sich dabei um Mietwohnhäuser handelt, die noch dem Bauherren gehören, ist das ja noch einigermaßen verständlich. Aber warum geht das auch bei Häusern, deren Wohneinheiten allesamt als Eigentumswohnungen verkauft wurden?
Die Erklärung ist ganz einfach: Die Bauherren lassen die Ermächtigung dafür einfach als eigenen Unterpunkt in den Wohnungseigentumsvertrag (WE-Vertrag) aufnehmen. „Den Eigentümern ist bekannt, dass die Verkäuferin eventuell Logos an der Außenhaut anbringen wird, und erklären sich diese damit einverstanden“, heißt es etwa im WE-Vertrag eines Projekts der Firma Glorit im 22. Bezirk in Wien in etwas holprigem Juristendeutsch.
Und weiter: „Diese Logos sind auch entsprechend zu erhalten und allenfalls instand zu setzen.“Das heißt, die Eigentümer finanzieren auch die Erhaltung der Logos.
Dass wegen eines solchen Passus schon einmal ein potenzieller Wohnungskäufer oder eine -käuferin einen Wohnungseigentumsvertrag nicht unterschrieben (und also auf den Erwerb der betreffenden Wohnung verzichtet) hat, ist nicht überliefert, und das hätte jedenfalls der Autor dieser Zeilen auch noch nie gehört. Aber ärgerlich ist das vermutlich für manche schon.
Insbesondere dann, wenn es mit einem schnöde aufgemalten Logo nicht getan ist. Beim Triiiple-Projekt von ARE und Soravia am Donaukanal haben die Errichter gleich in den WE-Vertrag hineinschreiben lassen, dass die beiden Bauherren „auf 90 Jahre berechtigt sind (...), eigene oder fremde beleuchtete Werbeaufschriften anzubringen“, und zwar an den Glaswänden der Dachterrasse, „je Seite bis zu zwei Werbelogos im Ausmaß von bis zu 7,5 m Länge und bis zu 3 m Höhe, welche illuminiert und beleuchtet im Glas der Windschutzwand des Dachgeschoßes dargestellt werden“. Immerhin: Sämtliche Kosten für die Anbringung der „Werbeeinrichtungen“tragen hier die werbenden Gesellschaften, „unter Entlastung aller Wohnungseigentümer der Liegenschaft“, und sie kümmern sich auch um etwaige behördliche Genehmigungen.
Doch muss man das tatsächlich die ganze Zeit über erdulden, nur weil man die entsprechende Passage des WE-Vertrags unterschrieben hat? Nicht unbedingt, sagt AKWohnrechtsexperte Walter Rosifka. Es gibt nämlich den Paragrafen 38 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der „Rechtsunwirksame Vereinbarungen“verbietet, die „geeignet sind, die dem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsoder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken“. Ein solcher Fall müsste aber erst ausjudiziert werden.