Schwere Vorwürfe gegen prominenten Schauspieler
Ermittlungen wegen Gewalt und Kinderpornografie
Wien – Bei der Staatsanwaltschaft Wien laufen derzeit Ermittlungen gegen einen erfolgreichen heimischen Theater- und Filmschauspieler, bestätigt die Behördensprecherin auf Anfrage. Der Anfangsverdacht: Seine Ex-Lebensgefährtin hat ihn angezeigt, da der über 40Jährige sie in ihrer Beziehung mehrmals körperlich attackiert und verbal bedroht haben soll. Zusätzlich soll er kinderpornografisches Material besitzen.
Wie zuerst die berichtete, erstattete die Frau Anfang August Anzeige. Verdachtsmomente muss es gegeben haben, da Polizisten ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Künstler erließen und er auf freiem Fuß angezeigt wurde. Die Beamten stellten auch diverse elektronische Datenträger sicher. Auf diesen sollen sich nach Darstellung der Frau die Kinderpornos befinden. Laut Staatsanwaltssprecherin Nina Bussek ist die kriminaltechnische Auswertung der Geräte bisher noch nicht abgeschlossen, die Ermittlungen laufen also weiter. Für den Mann gilt daher weiter die Unschuldsvermutung.
Auf diese verweist auch eine der renommierten Bühnen, auf denen der Mann bereits gespielt hat. Es sei dort derzeit nichts von einer Anzeige oder Ermittlungen gegen ein Ensemblemitglied bekannt, lautet die Antwort auf eine entsprechende Anfrage des STANDARD. Sollte sich der Verdacht erhärten, würde man „sich natürlich intensiv mit einem solchen Fall befassen und dann gegebenenfalls Konsequenzen ziehen“, bescheidet man.
Bis zu drei Jahre Haft
Mögliche juristische Konsequenzen hängen von den Ergebnissen der Ermittlungen ab. Lassen sich die Vorwürfe nicht mit notwendiger Sicherheit beweisen, wird das Verfahren eingestellt. Der Besitz von pornografischer Darstellung Minderjähriger, also Personen unter 18 Jahre, ist mit bis zu einem Jahr Strafe bedroht, sind die Abgebildeten Unmündige, also unter 14 Jahren alt, können es bis zu zwei Jahre Haft werden. Bei Körperverletzungsdelikten kommt es auf die Häufigkeit an: Eine einfache Körperverletzung hat eine Strafdrohung bis zu einem Jahr, fortgesetzte Gewaltausübung bis zu drei Jahren. (moe, stew)