Rückenwind für Dieselkläger gegen Volkswagen
– Folgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) seinem Generalanwalt, was er meistens tut, dann ist in Sachen Dieselskandal im Spätherbst ein kräftiges Signal an Österreichs Gerichte zu erwarten. Denn Athanasios Rantos’ Schlussantrag besagt, dass ein Schummelsoftware-Auto von Volkswagen, also ein Diesel, dessen Abgasreinigung zwischen 15 und 33 Grad automatisch abgeschaltet wird, nicht dem Kaufvertrag entspricht.
Ein solches Kfz kann auch dann zurückgegeben werden, wenn es über eine Typgenehmigung verfügt. Der Generalanwalt geht sogar noch weiter: Selbst wenn der Verbraucher das Fahrzeug in Kenntnis des Vorhandenseins dieser unzulässigen Abschalteinrichtung (und ihrer Wirkungsweise) erworben hätte, „wird dem Verbraucher nicht das Recht genommen, gemäß der EU-Richtlinie 1999/44 die Vertragsauflösung zu verlangen“. Das darf als klares Signal insbesondere an das für die Landesgerichte Linz, Wels und Salzburg zuständige Oberlandesgericht Linz gewertet werden. Dort wurden dutzende Dieselklagen abgewiesen mit der Begründung, die Käufer hätten die Autos jedenfalls gekauft, weil ihnen, salopp ausgedrückt, der Umweltdefekt egal gewesen wäre.
Realer Fahrbetrieb
In der Sache der verharmlosend als Thermofenster bezeichneten unzulässigen Abschalteinrichtung in der Abgasreinigung schärfte der EuGH-Generalanwalt die im EuGHThermofenster-Urteil vom Dezember erfolgten Feststellungen: Als „Normalbetrieb“eines Fahrzeugs seien nicht die Bedingungen auf dem Prüfstand gemäß dem Neuen Europäischen Fahrzyklus gemeint, sondern der reale Fahrbetrieb. Eine Software, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere und „vornehmlich der Schonung von Anbauteilen“wie Dieselpartikelfilter, Abgasrückführungsventil und -kühler dient“, fällt demnach nicht unter die Verbotsausnahme. Letztere beschränke sich auf kurzfristigen Schutz des Motors.
Die Konsumentenschützer von VKI und Verbraucherschutzverein dürfen vom Urteil Rückenwind erwarten. (ung)