Ausgestellte Erfindung ist nicht mehr neu
Wien – Damit ein Patent für eine Erfindung angemeldet werden kann, darf sie nicht zum Stand der Technik gehören. Sie darf vor der Anmeldung nicht der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. 2015 wurde ein Verfahren mit einer Maschine zum Patent angemeldet, die bereits seit 2009 in einer Produktionshalle aufgestellt war, sodass Besucher sie sehen konnten, ohne dass sie auf eine Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht wurden. Daher kann der Patentinhaber die Verbreitung nicht verhindern. (OGH, 5.7.202, 4 Ob 220/20m, LexisNexis Rechtsnews)