Evidenzbasierte Politik?
Kein Wiener Silvesterlauf wegen strengerer Regelung für den Outdoor-Bereich
Die „3. Novelle zur 6. Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung“vom 23. Dezember brachte eine kleine Änderung, die jedoch große Folgewirkungen zeitigt. Während zuvor nach Paragraf 14 Absatz 2 Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze mit bis zu 300 Personen im Freien erlaubt waren, sind nunmehr solche Zusammenkünfte nur noch bis 25 Personen indoor sowie outdoor zulässig.
Kein Grund zur Aufregung, könnte man meinen? Nun ja, in concreto hat diese Bestimmung etwa den traditionsreichen Wiener Silvesterlauf auf der Ringstraße zu Fall gebracht. Dort hatten die Veranstalter die Regel 2G+ (geimpft oder genesen sowie maximal 48 Stunden alter PCR-Test) zur Teilnahme bestimmt, welche lückenlos bei der Startnummernausgabe kontrolliert worden wäre. Zudem waren mehrere Startblöcke zur Entzerrung des Teilnehmergeschehens vorgesehen. Dies ist nach der Verordnung erlaubt, da „an einem Ort mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden [dürfen], sofern durch […] zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird“. Überdies wäre beim Wiener Silvesterlauf aus Sicherheitsgründen sogar die Umkleidemöglichkeit gestrichen worden.
1000 versus 25
Gleichzeitig ist es nun aber nach derzeitiger Rechtslage (Paragraf 14 Absatz 2 Ziffer 1a Buchstabe b der Verordnung) etwa zulässig, dass bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer indoor an einer Kulturveranstaltung teilnehmen (mit Maske). Man halte sich nun vor Augen: Das epidemiologische Risiko bei einer mehrstündigen Indoorveranstaltung versus dasselbe Risiko bei einer Outdoorsportveranstaltung, wo nach dem Startschuss angesichts der unterschiedlichen Laufgeschwindigkeiten der Personenkreis binnen Sekunden entzerrt wird. Bei gleichem Testkonzept (2G+) dürfen bei Kulturveranstaltungen, obwohl diese indoor stattfinden, somit 40mal (!) mehr Personen teilnehmen als bei einem Outdoorsportevent.
Womit diese Einschränkung bei Outdoorveranstaltungen gerechtfertigt werden kann, ist mehr als fragwürdig. Die Probe aufs Exempel lieferte etwa der im September abgehaltene Vienna City Marathon, wo alle 18.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (geimpfte wie ungeimpfte) einen PCR-Test vorlegen mussten und keine einzige nachverfolgbare Covid-19-Infektion zu verzeichnen war.
Der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Zudem müssen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein. Angesichts der obigen Ausführungen liegt der Schluss nahe, dass dies hier nicht geschehen ist. Die sachliche, evidenzbasierte Rechtfertigung der Maßnahmen, die sucht man manchmal eben vergeblich.