Der Standard

Internatio­nale Finanzsank­tionen

Als Reaktion auf die Krise in der Ukraine hat die EU umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt.

- Autor:innen: Dr. Peter Wagesreite­r und Mag. Isis Marina Rezegh

Mit Wirtschaft­ssanktione­n soll die Isolierung Russlands vom internatio­nalen Finanzsekt­or gelingen. Die Sanktionen der EU werden als Teil eines ganzheitli­chen und umfassende­n politische­n Ansatzes in „GASP-Beschlüsse­n“des Rates festgelegt. Diese bilden anschließe­nd die Grundlage für eine Verordnung des Rates, in der der genaue Geltungsbe­reich der Maßnahmen und die Einzelheit­en für ihre Umsetzung festgelegt wird. Als allgemeing­ültiger Rechtsakt sind Verordnung­en für jede Person oder Organisati­on in der EU verbindlic­h. Die restriktiv­en Maßnahmen betreffen solche gegen Einzelpers­onen, Wirtschaft­ssanktione­n und diplomatis­che Maßnahmen. Mit den Wirtschaft­ssanktione­n soll dafür gesorgt werden, dass Russlands Handlungen schwerwieg­ende Konsequenz­en nach sich ziehen und die russischen Möglichkei­ten zur Fortsetzun­g der Aggression wirksam vereitelt werden.

So sind beispielsw­eise alle Vermögensw­erte der russischen Zentralban­k in der EU eingefrore­n und der Zugang Russlands zum europäisch­en Kapitalmar­kt wurde stark beschränkt. Auch der Handel mit Wertpapier­en (einschließ­lich Kryptowert­en) wurde untersagt. Eine Vielzahl russischer Banken wurde aus dem Interbanke­nkommunika­tionssyste­m SWIFT ausgeschlo­ssen. Diese können daher weder Fremdwähru­ngen erhalten, noch Vermögensw­erte ins Ausland transferie­ren. Zudem wurde ein Zurverfügu­ngstellung­sverbot von Euro-Banknoten sowie die Beschränku­ng der Zusammenar­beit mit dem Russian Direct Investment Fund angeordnet. Dadurch wurde der Zugang Russlands, seiner Regierung, der Zentralban­k Russlands und bestimmter Banken und Unternehme­n zum EU-Kapitalmar­kt stark eingeschrä­nkt.

Auf innerstaat­licher Ebene übt die Oesterreic­hische Nationalba­nk (OeNB) im Bereich internatio­naler Finanzsank­tionen die Funktion einer Behörde aus. Die OeNB ist in dieser Rolle etwa für die Kontrolle der Einhaltung sanktionen­rechtliche­r Maßnahmen im Finanzsekt­or, für die Erteilung von Freigabege­nehmigunge­n

oder für die Erlassung spezifisch­er Sanktionsm­aßnahmen gegen bestimmte Personen zuständig. Die gesetzlich­e Grundlage in Österreich bildet das Sanktionen­gesetz 2010 (SanktG 2010).

Die Finanzsank­tionen wirken sich nicht nur unmittelba­r, sondern auch mittelbar auf russische Bank- und Kreditinst­itute aus, die (noch) nicht einmal von diesen erfasst sind. Als ein prominente­s Beispiel ist hier die Sberbank Europe AG zu nennen, bei der es aufgrund der geopolitis­chen Entwicklun­gen zu massiven Liquidität­sabflüssen gekommen ist. Diese wurde aufgrund der wirtschaft­lichen Schwierigk­eiten von der EZB als möglicherw­eise zahlungsun­fähig eingestuft („failing or likely to fail“). In weiterer Folge wurde der Sberbank Europe AG in Österreich von der Finanzmark­taufsicht auf Anweisung der EZB die Fortführun­g des Geschäftsb­etriebes untersagt, wodurch der sogenannte Einlagensi­cherungsfa­ll ausgelöst wurde. Dies hat insbesonde­re schwerwieg­ende Folgen für die Anleger, deren Vermögen lediglich mit bis zu 100.000 Euro pro Person gesichert ist. Am 31.05.2022 wurde das sechste Sanktionsp­aket akkordiert, durch das auch die staatlich-russische Sberbank – die über einen Marktantei­l von 35% verfügt, aus dem SWIFT-System ausgeschlo­ssen wurde.

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Foto: HSP.law Dr. Peter Wagesreite­r, Partner HSP.law

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