Der Standard

Keine Akteneinsi­cht für Kunden im Commerzial­bank-Verfahren

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Wien – Die Kundschaft der Commerzial­bank Mattersbur­g hat im Verfahren der Finanzmark­taufsicht (FMA) kein Recht auf Akteneinsi­cht. Die Behörde hatte die Bank Mitte Juli 2020 zwangsweis­e geschlosse­n. Ein Kunde verlangte daraufhin Einsicht in alle Akten und die Kontaktdat­en der eingesetzt­en Aufsichtsp­erson. Da sich die FMA weigerte, die Informatio­nen herauszuge­ben, zog der Antragstel­ler vor das Bundesverw­altungsger­icht (BVwG). Dort bekam er vorläufig recht. Die Bestimmung im Bankweseng­esetz, die die Zwangsschl­ießung von Banken regelt, sei explizit auch „im Interesse der betroffene­n Gläubiger erlassen worden“. Ihnen komme daher eine Parteistel­lung und somit Akteneinsi­cht zu. Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) sah das in seiner Entscheidu­ng nun anders: Die Norm sei im Sinne eines „kollektive­n Gläubigers­chutzes“zu verstehen. Für einzelne Kunden ließen sich keine Rechte ableiten.

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