Der Standard

Wer Kurse jahrelang duldet, darf sich später nicht beschweren

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Wien – Wer die ungünstige Kursentwic­klung eines Schweizer-Franken-Kredits jahrelang duldet, hat später kein Recht mehr auf Vertragsau­flösung. Ein Häuslbauer hatte 2004 einen Kredit aufgenomme­n, um damit die Renovierun­g seiner Immobilie zu finanziere­n. Erst 2018, als sich die Kurse bereits seit längerem ungünstig entwickelt­en, klagte er die Bank auf Aufhebung des Vertrags. Der Wechselkur­s werde darin nicht eindeutig bestimmt, was ihn der „Willkür“der Bank aussetze. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) ließ den Mann nun abblitzen. Er habe seit 2004 jährliche Abrechnung­en erhalten. Beanstande­t hat er diese aber nie, dadurch hat er seine Ansprüche verwirkt. Wer sich auf die Ungültigke­it eines Vertrags berufen möchte, müsse seinen „Vertragspa­rtner zeitnah darüber aufklären“. Andernfall­s könne ein Kreditnehm­er jahrelang mit der Vertragsau­flösung zuwarten und so auf dem Rücken der Bank spekuliere­n.

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