Wer Kurse jahrelang duldet, darf sich später nicht beschweren
Wien – Wer die ungünstige Kursentwicklung eines Schweizer-Franken-Kredits jahrelang duldet, hat später kein Recht mehr auf Vertragsauflösung. Ein Häuslbauer hatte 2004 einen Kredit aufgenommen, um damit die Renovierung seiner Immobilie zu finanzieren. Erst 2018, als sich die Kurse bereits seit längerem ungünstig entwickelten, klagte er die Bank auf Aufhebung des Vertrags. Der Wechselkurs werde darin nicht eindeutig bestimmt, was ihn der „Willkür“der Bank aussetze. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ den Mann nun abblitzen. Er habe seit 2004 jährliche Abrechnungen erhalten. Beanstandet hat er diese aber nie, dadurch hat er seine Ansprüche verwirkt. Wer sich auf die Ungültigkeit eines Vertrags berufen möchte, müsse seinen „Vertragspartner zeitnah darüber aufklären“. Andernfalls könne ein Kreditnehmer jahrelang mit der Vertragsauflösung zuwarten und so auf dem Rücken der Bank spekulieren.