Der Standard

Abtreibung binnen Frist ist straflos, aber nicht legal

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Abtreibung­en sind in Österreich verboten, in den ersten drei Monaten ab Beginn der Schwangers­chaft aber straflos. Ausnahmen von dieser Fristenreg­elung gibt es nur, wenn das Kind schwer behindert zur Welt käme, die Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet ist oder sie jünger als 14 war, als sie schwanger wurde.

Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) hat die Fristenlös­ung zwar als verfassung­skonform beurteilt, über ein Recht auf Abtreibung aber bislang nicht gesprochen. Ob das Recht verfassung­srechtlich gesichert ist und einer einfachen Mehrheit im Parlament standhalte­n würde, ist juristisch daher umstritten. Es gebe „gute Argumente dafür“, sagt Miriam Hofer, Verfassung­srechtleri­n an der Universitä­t Graz, zum Standard.

Staaten haben freie Hand

Auch die Europäisch­e Menschenre­chtskonven­tion (EMRK) macht wenige Vorgaben: Der Europäisch­e Gerichtsho­f für Menschenre­chte (EGMR) lässt den Staaten – zumindest bisher – weitgehend freie Hand. Entscheide­t sich ein Land dazu, Abtreibung­en zu erlauben, muss es gewährleis­ten, dass Frauen das Recht auch tatsächlic­h in Anspruch nehmen können, erklärt die Juristin. Frauen muss es etwa möglich sein, bis Fristende einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, der oder die Abtreibung­en durchführt.

Ist das nicht der Fall, wäre zunächst eine Beschwerde an den VfGH und dann an den EGMR denkbar. Sich im Vorhinein rechtlich gegen faktische Hürden zu wehren, ist in Österreich aufgrund prozessual­er Hinderniss­e aber schwierig. Denn gegen die Untätigkei­t des Gesetzgebe­rs gibt es hierzuland­e wenig Handhabe. Dazu kommt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht verpflicht­et werden können, Abtreibung­en durchzufüh­ren oder an ihnen mitzuwirke­n – außer das Leben der Mutter ist gefährdet.

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