Abtreibung binnen Frist ist straflos, aber nicht legal
Abtreibungen sind in Österreich verboten, in den ersten drei Monaten ab Beginn der Schwangerschaft aber straflos. Ausnahmen von dieser Fristenregelung gibt es nur, wenn das Kind schwer behindert zur Welt käme, die Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet ist oder sie jünger als 14 war, als sie schwanger wurde.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Fristenlösung zwar als verfassungskonform beurteilt, über ein Recht auf Abtreibung aber bislang nicht gesprochen. Ob das Recht verfassungsrechtlich gesichert ist und einer einfachen Mehrheit im Parlament standhalten würde, ist juristisch daher umstritten. Es gebe „gute Argumente dafür“, sagt Miriam Hofer, Verfassungsrechtlerin an der Universität Graz, zum Standard.
Staaten haben freie Hand
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) macht wenige Vorgaben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt den Staaten – zumindest bisher – weitgehend freie Hand. Entscheidet sich ein Land dazu, Abtreibungen zu erlauben, muss es gewährleisten, dass Frauen das Recht auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, erklärt die Juristin. Frauen muss es etwa möglich sein, bis Fristende einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, der oder die Abtreibungen durchführt.
Ist das nicht der Fall, wäre zunächst eine Beschwerde an den VfGH und dann an den EGMR denkbar. Sich im Vorhinein rechtlich gegen faktische Hürden zu wehren, ist in Österreich aufgrund prozessualer Hindernisse aber schwierig. Denn gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers gibt es hierzulande wenig Handhabe. Dazu kommt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet werden können, Abtreibungen durchzuführen oder an ihnen mitzuwirken – außer das Leben der Mutter ist gefährdet.