Darf Thomas Schmid im U-Ausschuss schweigen?
Mit der Befragung Thomas Schmids im U-Ausschuss betritt die Causa Inserate einmal mehr juristisches Neuland. Darf sich Schmid entschlagen? Oder muss er aussagen, weil er bereits ein Geständnis abgelegt hat und Kronzeuge werden will?
■ Der U-Ausschuss, der eine Beugestrafe gegen Schmid verhängen will, orientiert sich dabei an der Rechtslage zu Einvernahmen in Strafprozessen. Beschuldigte haben demnach das Recht, ihre Aussage zu verweigern. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wer wie Schmid bereits gestanden hat, muss zumindest über jene Dinge aussagen, die von diesem Geständnis erfasst sind.
■ Grund dafür ist die Formulierung der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse: Demnach dürfen Auskunftspersonen die Aussage verweigern, wenn sie sich dadurch der „Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung“aussetzen würden. Wer ein Geständnis abgelegt hat, könne sich – so die Argumentation – jedoch nicht mehr der „Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung“aussetzen, weil diese Gefahr bereits eingetreten ist.
■ Bei Strafprozessen wurde die Frage, ob Geständige aussagen müssen, höchstgerichtlich geklärt und im Gesetz präzisiert. Seither ist klargestellt, dass das Recht, die Aussage trotz Geständnisses zu verweigern, nur für Fragen über die „bisherige Aussage hinaus“besteht. Für Befragungen im Untersuchungsausschuss steht eine solche Klarstellung aber noch aus. Umstritten ist also, ob sich die Rechtslage in Strafprozessen auf Befragungen im U-Ausschuss übertragen lässt.
■ Schmid verneint das: Er beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach nicht die Strafprozessordnung gelte, sondern die Verfahrensordnung im U-Ausschuss – und die sei anders auszulegen. ■ Eine Strafe, die das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des U-Ausschusses verhängen kann, könnte Schmid bekämpfen. Letztlich müsste der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Das juristische Neuland rund um die Causa wäre dann wieder ein Stück weit besser erkundet.