Was machen Personenbetreuungskräfte?
Die Zahl Pflegebedürftiger steigt und damit auch der Bedarf an Betreuungskräften.
Selbständige Personenbetreuer und -betreuerinnen . . .
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Sie übernehmen haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Erledigung von Einkäufen, sonstige Besorgungen, die Durchführung von Haushaltsarbeiten, das Waschen und Bügeln von Wäsche, die Versorgung von Pflanzen und Tieren, aber auch ganz einfache Dinge wie regelmäßiges Lüften.
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Dazu zählen die Planung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen oder bei behördlichen Angelegenheiten. Dabei sind sie zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
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Personenbetreuer und -betreuerinnen begleiten Menschen zu Veranstaltungen, unterhalten sie und führen mit ihnen Gespräche, um sie so vor Einsamkeit zu schützen.
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Personenbetreuer und -betreuerinnen sind verpflichtet, ihre erbrachten Dienstleistungen in schriftlicher Form zu dokumentieren und diese Dokumentation allen Personen, die in die Pflege und Betreuung involviert sind, zugänglich zu machen.
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Im Haushaltsbuch sind alle von Personenbetreuer und -betreuerinnen getätigten Ausgaben zu verzeichnen. Das Haushaltsbuch ist gemeinsam mit der Belegsammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.
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Dazu zählen Hilfe bei der Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Vorbereitung für einen Ortswechsel (z. B. für einen stationären Aufenthalt), Hilfestellung beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Körperpflege, beim Aufsuchen der Toilette, beim Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, Umlegen und Gehen. Des Weiteren beobachten sie den Gesamtzustand der zu betreuenden Person. Stellen sie eine Verschlechterung fest, so müssen sie den Arzt, die Rettung und die Angehörigen informieren.
Sonderbereich Delegation
Es gibt bestimmte pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuer und -betreuerinnen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und mit Anleitung durch medizinisches Fachpersonal, d. h. Ärztin/ Arzt, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und -pflegerinnen, durchführen dürfen. Diese Tätigkeiten sind Hilfeleistung bei der Einnahme von Arzneimitteln; Anlegen von Verbänden und Bandagen; Hilfestellung beim Wechseln von Inkontinenzprodukten. Personenbetreuer und -betreuerinnen, denen diese Tätigkeiten übertragen wurden, haben dazu folgende Pflichten:
Neben dem medizinischen Fachpersonal müssen auch die Personenbetreuungskräfte die durchgeführten Tätigkeiten regelmäßig dokumentieren.
Alle Informationen, die für die Delegation von Bedeutung sein könnten, müssen unverzüglich der anordnenden Person bekanntgegeben werden. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Gemäß den Standesrichtlinien müssen regelmäßig Qualitätskontrollen bei der zu betreuenden Person durchgeführt werden.