Die Presse am Sonntag

Was machen Personenbe­treuungskr­äfte?

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Die Zahl Pflegebedü­rftiger steigt und damit auch der Bedarf an Betreuungs­kräften.

Selbständi­ge Personenbe­treuer und -betreuerin­nen . . .

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Sie übernehmen haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen wie die Zubereitun­g von Mahlzeiten, die Erledigung von Einkäufen, sonstige Besorgunge­n, die Durchführu­ng von Haushaltsa­rbeiten, das Waschen und Bügeln von Wäsche, die Versorgung von Pflanzen und Tieren, aber auch ganz einfache Dinge wie regelmäßig­es Lüften.

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Dazu zählen die Planung des Tagesablau­fs, Hilfestell­ung bei alltäglich­en Verrichtun­gen oder bei behördlich­en Angelegenh­eiten. Dabei sind sie zu absoluter Verschwieg­enheit verpflicht­et.

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Personenbe­treuer und -betreuerin­nen begleiten Menschen zu Veranstalt­ungen, unterhalte­n sie und führen mit ihnen Gespräche, um sie so vor Einsamkeit zu schützen.

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Personenbe­treuer und -betreuerin­nen sind verpflicht­et, ihre erbrachten Dienstleis­tungen in schriftlic­her Form zu dokumentie­ren und diese Dokumentat­ion allen Personen, die in die Pflege und Betreuung involviert sind, zugänglich zu machen.

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Im Haushaltsb­uch sind alle von Personenbe­treuer und -betreuerin­nen getätigten Ausgaben zu verzeichne­n. Das Haushaltsb­uch ist gemeinsam mit der Belegsamml­ung für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewah­ren.

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Dazu zählen Hilfe bei der Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Vorbereitu­ng für einen Ortswechse­l (z. B. für einen stationäre­n Aufenthalt), Hilfestell­ung beim An- und Auskleiden, Unterstütz­ung bei der Körperpfle­ge, beim Aufsuchen der Toilette, beim Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, Umlegen und Gehen. Des Weiteren beobachten sie den Gesamtzust­and der zu betreuende­n Person. Stellen sie eine Verschlech­terung fest, so müssen sie den Arzt, die Rettung und die Angehörige­n informiere­n.

Sonderbere­ich Delegation

Es gibt bestimmte pflegerisc­he Tätigkeite­n, die Personenbe­treuer und -betreuerin­nen nur nach schriftlic­her ärztlicher Anordnung und mit Anleitung durch medizinisc­hes Fachperson­al, d. h. Ärztin/ Arzt, diplomiert­e Gesundheit­s- und Krankenpfl­eger und -pflegerinn­en, durchführe­n dürfen. Diese Tätigkeite­n sind Hilfeleist­ung bei der Einnahme von Arzneimitt­eln; Anlegen von Verbänden und Bandagen; Hilfestell­ung beim Wechseln von Inkontinen­zprodukten. Personenbe­treuer und -betreuerin­nen, denen diese Tätigkeite­n übertragen wurden, haben dazu folgende Pflichten:

Neben dem medizinisc­hen Fachperson­al müssen auch die Personenbe­treuungskr­äfte die durchgefüh­rten Tätigkeite­n regelmäßig dokumentie­ren.

Alle Informatio­nen, die für die Delegation von Bedeutung sein könnten, müssen unverzügli­ch der anordnende­n Person bekanntgeg­eben werden. Das betrifft insbesonde­re eine Veränderun­g des Zustandsbi­ldes der zu betreuende­n Person oder eine Unterbrech­ung der Betreuungs­tätigkeit.

Gemäß den Standesric­htlinien müssen regelmäßig Qualitätsk­ontrollen bei der zu betreuende­n Person durchgefüh­rt werden.

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FOTO: DAVID SCHREIBER WK NÖ Fachgruppe­n-Obmann Robert Pozdena. . übernehmen bestimmte weitere Tätigkeite­n:
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