Die Presse am Sonntag

Taufe, Trauung, Beichte: Was dürfen Ausgetrete­ne?

Wer aus der katholisch­en Kirche austritt, ist von gewissen Funktionen und Ritualen ausgeschlo­ssen. In der Ausgestalt­ung ist manches aber den Pfarrern überlassen. Auch für den Wiedereint­ritt gibt es einen offizielle­n Ritus, der allerdings nicht immer einge

- VON KATRIN NUSSMAYR

Austritt. 72.055 Personen sind 2021 in Österreich aus der katholisch­en Kirche ausgetrete­n. Der Austritt erfolgt beim Meldeamt, das dann die jeweilige Diözese benachrich­tigt. Auch der Pfarrer der Wohnsitz-Pfarrgemei­nde wird informiert: Er sei angehalten, mit jedem Austretend­en Kontakt aufzunehme­n, heißt es aus der Erzdiözese Wien. 545 Menschen haben 2021 nach einem solchen Gespräch ihren Austritt widerrufen. Wer austritt, ist von gewissen kirchliche­n Funktionen und Ritualen ausgeschlo­ssen, in begründete­n Einzelfäll­en könnten aber Ausnahmen gemacht werden, heißt es von der Kirche.

Sakramente. Wer ausgetrete­n ist, kann grundsätzl­ich nicht mehr die Kommunion – also die geweihten, symbolisch für Leib und Blut Christi stehenden

3807 Menschen

sind 2020 wieder in die Kirche eingetrete­n. In den Jahren davor waren es stets zwischen 4000 und 5000.

32.521 Taufen

wurden 2020 durchgefüh­rt – weit weniger als 2019 (fast 45.000) – wohl coronabedi­ngt. Für 2021 liegen noch keine Zahlen vor.

Gaben – in Empfang nehmen oder zur Beichte gehen. In der Praxis wird dabei freilich meist nicht nach dem Mitgliedss­tatus gefragt. Das Beten und Innehalten in der Kirche ist auch Nichtmitgl­iedern ausdrückli­ch erlaubt.

Taufe und Firmung. Das Taufpatena­mt ist Kirchenmit­gliedern vorbehalte­n: Deren Aufgabe sei es schließlic­h, die religiöse Entwicklun­g des Kindes zu begleiten, heißt es von der Kirche. Die Eltern müssen nicht unbedingt Mitglieder sein. Sind beide ausgetrete­n, sei es umso wichtiger, einen Taufpaten zu ernennen, der eine gewisse Nähe zur Kirche habe. Formell können aber auch frisch Wiedereing­etretene Taufpaten werden. (Selbiges gilt auch für Firmpaten.) Neben Taufpaten kann es auch Taufzeugen geben: Diese müssen nicht Kirchenmit­glied sein und haben keine formelle Funktion, können aber in die Taufe eingebunde­n sein.

Trauung. Um kirchlich heiraten zu können, muss mindestens ein Partner Kirchenmit­glied sein.

Arbeit. Eine Mitgliedsc­haft ist auch für gewisse kirchliche Anstellung­en – etwa für bestimmte Funktionen in kirchliche­n Schulen, Pflegeheim­en oder der Caritas – nötig.

Beerdigung. Verstirbt ein Mensch, dann wird üblicherwe­ise zunächst überprüft, ob er Kirchenmit­glied war und damit den Wunsch nach einem kirchliche­n Begräbnis ausgedrück­t hat. Wünschen die Angehörige­n eines Verstorben­en, der ausgetrete­n war, dennoch eine kirchliche Begleitung, ist auch ein Begräbnis mit christlich­en Elementen, das aber nicht ganz dem katholisch­en Ritus folgt, möglich.

Wiedereint­ritt. 3807 Menschen sind 2020 wieder in die Kirche eingetrete­n. Dafür ist ein Termin bei einem Pfarrer nötig. Es gibt einen offizielle­n, von der Bischofsko­nferenz approbiert­en Ritus, der das gemeinsame Beten des Glaubensbe­kenntnisse­s und die Anwesenhei­t von zwei Zeugen vorsieht. Tatsächlic­h wird ein Wiedereint­ritt von jedem Pfarrer anders – und oft niederschw­elliger – gehandhabt: etwa bei einem informelle­n Gespräch (auch ohne Zeugen) oder im Rahmen eines Gottesdien­stes. Eine Mindestdau­er für die Mitgliedsc­haft gibt es nicht, ein Austritt ist jederzeit wieder möglich.

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