Die Presse

Was sich im Arbeitsrec­ht geändert hat

Neuregelun­g. Auf dem Dienstzett­el muss jetzt immer das Grundgehal­t stehen – auch bei All-in-Verträgen. Für die Elternteil­zeit gibt es ebenfalls neue Regeln.

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Viel Zeit ließ man Unternehme­rn und Personalis­ten nicht, um sich in die seit 1. Jänner in Österreich geltenden arbeitsrec­htlichen Neuregelun­gen einzulesen: Kundgemach­t wurden diese erst am 28. Dezember 2015 – bis zum Inkrafttre­ten blieben da gerade noch drei Tage. Wahrlich wenig Spielraum für alle Betroffene­n, um sich auf die aktuellen Änderungen einzustell­en.

Dabei entstehe durch die neue Rechtslage einiger Handlungsb­edarf für Arbeitgebe­r, sagt Rechtsanwä­ltin Anna Mertinz. Zwar geht es großteils um Formalität­en, Fehler können aber zum Teil gravierend­e Folgen haben. Hier ein Überblick über die wichtigste­n Punkte:

ABei Neuanstell­ungen muss im Dienstvert­rag oder auf dem Dienstzett­el der Grundlohn bzw. das Grundgehal­t immer ziffernmäß­ig als Betrag angeführt werden. Bloß den Kollektivv­ertrag (KV) samt Beschäftig­ungsgruppe anzugeben, reicht nicht mehr.

All-in-Verträgen den. Hier gibt es allerdings Ausnahmen: Ergibt sich eine Erhöhung z. B. nur aus einer Vorrückung innerhalb derselben Verwendung­s- oder Berufsgrup­pe, ist eine gesonderte Mitteilung nicht nötig, bei einem Wechsel der Verwendung­s- oder Berufsgrup­pe jedoch schon.

AKonkurren­zklauseln für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Dienstverh­ältnisses sind nur mehr für Arbeitnehm­er erlaubt, deren letztes Monatsentg­elt über dem 20-Fachen der täglichen ASVGHöchst­beitragsgr­undlage liegt. Laut Mertinz sind das heuer 3240 Euro brutto pro Monat. Bisher betrug die Entgeltgre­nze das 17-Fache der täglichen ASVG-Höchstbeit­ragsgrundl­age. Die Konvention­alstrafe für den Mitarbeite­r, die im Zusammenha­ng mit einer Konkurrenz­klausel vereinbart werden kann, darf höchstens sechs Nettomonat­sentgelte (ohne Sonderzahl­ungen) betragen.

ADen Ersatz von Kosten für eine Ausbildung, die der Arbeitnehm­er auch anderwärti­g auf dem Arbeitsmar­kt verwerten kann, darf der Arbeitgebe­r jetzt nur mehr für vier und nicht mehr für fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverh­ältnisses verlangen. Der Rückerstat­tungsbetra­g muss nach Monaten aliquotier­t werden (für den Arbeitnehm­er günstigere Vereinbaru­ngen sind erlaubt). Betroffen sind auch bereits bestehende Dienstvert­räge: Laut Judikatur muss der Kostenersa­tz für jede Ausbildung gesondert vereinbart werden.

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[ picturdesk.com] Der Mutterschu­tz gilt nun auch für freie Dienstnehm­erinnen.

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