Was sich im Arbeitsrecht geändert hat
Neuregelung. Auf dem Dienstzettel muss jetzt immer das Grundgehalt stehen – auch bei All-in-Verträgen. Für die Elternteilzeit gibt es ebenfalls neue Regeln.
Wien. Viel Zeit ließ man Unternehmern und Personalisten nicht, um sich in die seit 1. Jänner in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Neuregelungen einzulesen: Kundgemacht wurden diese erst am 28. Dezember 2015 – bis zum Inkrafttreten blieben da gerade noch drei Tage. Wahrlich wenig Spielraum für alle Betroffenen, um sich auf die aktuellen Änderungen einzustellen.
Dabei entstehe durch die neue Rechtslage einiger Handlungsbedarf für Arbeitgeber, sagt Rechtsanwältin Anna Mertinz. Zwar geht es großteils um Formalitäten, Fehler können aber zum Teil gravierende Folgen haben. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
ABei Neuanstellungen muss im Dienstvertrag oder auf dem Dienstzettel der Grundlohn bzw. das Grundgehalt immer ziffernmäßig als Betrag angeführt werden. Bloß den Kollektivvertrag (KV) samt Beschäftigungsgruppe anzugeben, reicht nicht mehr.
All-in-Verträgen den. Hier gibt es allerdings Ausnahmen: Ergibt sich eine Erhöhung z. B. nur aus einer Vorrückung innerhalb derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe, ist eine gesonderte Mitteilung nicht nötig, bei einem Wechsel der Verwendungs- oder Berufsgruppe jedoch schon.
AKonkurrenzklauseln für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind nur mehr für Arbeitnehmer erlaubt, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-Fachen der täglichen ASVGHöchstbeitragsgrundlage liegt. Laut Mertinz sind das heuer 3240 Euro brutto pro Monat. Bisher betrug die Entgeltgrenze das 17-Fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Die Konventionalstrafe für den Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart werden kann, darf höchstens sechs Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) betragen.
ADen Ersatz von Kosten für eine Ausbildung, die der Arbeitnehmer auch anderwärtig auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, darf der Arbeitgeber jetzt nur mehr für vier und nicht mehr für fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses verlangen. Der Rückerstattungsbetrag muss nach Monaten aliquotiert werden (für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen sind erlaubt). Betroffen sind auch bereits bestehende Dienstverträge: Laut Judikatur muss der Kostenersatz für jede Ausbildung gesondert vereinbart werden.