Zwölf Stunden „on Tour“
Dienstreisen. Für die Autofahrt darf der Arbeitstag verlängert werden – sofern Lenken nicht zum Job gehört.
ABei genügt es nicht mehr, einen Pauschalbetrag anzugeben, der auch Mehrleistungen mit abgelten soll. Auch hier muss zusätzlich das Grundgehalt im Vertrag oder auf dem Dienstzettel stehen. Fehlt diese Angabe, wird es für den Arbeitgeber brenzlig: In diesem Fall gilt laut Gesetz „ein Ist-Grundgehalt, einschließlich branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, wie es am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, als vereinbart“. Dieses – normalerweise höhere – Ist-Grundgehalt bildet dann die Berechnungsbasis für alles Weitere, vor allem auch dafür, welches Ausmaß an Mehrleistungen durch die Pauschalentlohnung abgegolten ist.
Wie hoch man aber ein solches Ist-Grundgehalt jeweils ansetzen müsste, ist schwer einschätzbar – insbesondere, solange es keine Judikatur dazu gibt. Arbeitsrechtsexpertin Mertinz (Kanzlei KWR) rät Arbeitgebern zu besonderer Sorgfalt: Fehler bei der KV-Einstufung neuer Mitarbeiter, Irrtümer bei Betragsangaben und vor allem das Weiterverwenden alter, nicht adaptierter Musterverträge können für Firmen zum nicht absehbaren Kostenrisiko werden.
AVeränderungen des Grundlohnes bei einem aufrechten Dienstverhältnis müssen dem Dienstnehmer schriftlich mitgeteilt wer- Wien. „Zusätzliche Pflichten, aber nur wenige Erleichterungen für Arbeitgeber.“Dieses Resümee aus Unternehmenssicht zieht Arbeitsrechtsexpertin Anna Mertinz aus den aktuellen arbeitsrechtlichen Änderungen (siehe Artikel oben).
Worin bestehen nun aber die Erleichterungen für die Betriebe? Sie betreffen Dienstnehmer mit Reisetätigkeit. Wenn der Arbeitnehmer dabei selbst ein Fahrzeug lenkt, kann die Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. Aber: Sofern das Autofahren zu den Haupttätigkeiten des Arbeitnehmers gehört, gilt das nicht.
Laut Arbeitnehmervertretern greift die Neuregelung faktisch nur bei Dienstreisen: Von einer solchen kann man jetzt häufiger noch am selben Tag heimfahren, ohne die Maximalarbeitszeit zu überschreiten. Für Außendienstmitarbeiter, Servicetechniker oder Vertreter gehöre das Lenken eines Autos jedoch unmittelbar zum Job – für sie bleibe daher alles beim Alten. Die Neuregelung sei „ein kleiner Schritt in Richtung Arbeitszeitflexibilisierung“, sagt Mertinz. Für die „eigentliche Arbeitszeit“ändert sich nichts: Sie darf, wie gehabt, zehn Stunden nicht überschreiten. (cka)
AÄnderungen gibt es auch beim Mutterschutz und bei der Elternteilzeit. Der arbeitsrechtliche Mutterschutz gilt jetzt auch für freie Dienstnehmerinnen, bei der Elternteilzeit wurde eine Bandbreitenregelung eingeführt: Anspruch darauf besteht nur mehr, wenn man die Arbeitszeit um mindestens zwanzig Prozent reduziert, danach aber immer noch mindestens zwölf Wochenstunden arbeitet.
Das sei zu begrüßen, sagt Mertinz: Denn Elternteilzeit bedeutet auch Kündigungsschutz – und diesen konnten sich Mitarbeiter bisher auch dadurch verschaffen, dass sie ihre Arbeitszeit zum Beispiel bloß um eine halbe Wochenstunde verringerten. Gegen den Willen des Arbeitgebers geht das jetzt nicht mehr: Abweichungen von der Bandbreitenregelung können zwar vereinbart, aber vom Arbeitnehmer nicht einseitig in Anspruch genommen werden.