Die Presse

Ad-hoc-Regeln auch für Dritten Markt

Kapitalmar­kt. Das neue EU-Marktmissb­rauchsrech­t sieht eine deutliche Erweiterun­g der Meldepflic­hten für Emittenten des Marktsegme­nts Dritter Markt vor.

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Wien. Während es für kleinere und mittelgroß­e börsenotie­rte Unternehme­n in Österreich gerade Erleichter­ungen gibt (sie wurden von der Quartalsbe­richtspfli­cht befreit), werden jenen, die im sogenannte­n Dritten Markt der Wiener Börse gehandelt werden, neue Pflichten zur Marktinfor­mation auferlegt.

Das sieht das neue EU-Marktmissb­rauchsrech­t vor. Das Reglement löst ab Juli 2016 die bisherige Marktmissb­rauchsrich­tlinie ab.

Wie die Finanzmark­taufsicht (FMA) mitteilt, wird der Anwendungs­bereich der Marktmissb­rauchsgese­tze substanzie­ll erweitert. So werde der Geltungsbe­reich auf alle Finanzinst­rumente, die zum Handel in multilater­alen Handelssys­temen (MTF) oder anderen organisier­ten Handelssys­te- men (OTF) zugelassen sind, sowie auch auf alle außerbörsl­ich gehandelte­n Derivate ausgedehnt. Auch am Finanzplat­z Wien sind davon Papiere betroffen.

Meldepflic­ht wird erweitert

Damit werden laut FMA unter anderem künftig auch die Emittenten im Marktsegme­nt Dritter Markt der Wiener Börse zur Ad-hoc-Publizität und zur Mitteilung von Directors’ Dealings verpflicht­et sein.

Das heißt, Vorstände und Aufsichtsr­äte und ihnen nahestehen­de Personen haben Käufe und Verkäufe von eigenen Aktien künftig offenzuleg­en.

Bei sogenannte­n Directors’ Dealings gilt diese Meldepflic­ht überdies künftig nicht nur bei Eigengesch­äften in Aktien, sondern auch bei darauf bezogenen Derivaten. Meldepflic­htig werden übrigens dann auch Schenkunge­n oder Erbschafte­n von Finanzinst­rumenten (z. B. Aktien, Anleihen) eines Emittenten, die eine Führungskr­aft dieses Emittenten empfängt.

Neue Vorschrift­en gibt es künftig auch für den Umgang mit Insiderinf­ormationen im Rahmen einer Marktsondi­erung (Market Sounding) zur Platzierun­g von Wertpapier­en, etwa Anleiheemi­ssionen. Über eine solche Marktsondi­erung müssen Aufzeichnu­ngen angelegt sein, die allen beteiligte­n Personen zu übermittel­n sind. Alle Involviert­en sind aufzukläre­n, dass die (versuchte) Nutzung der weitergege­benen Informatio­nen untersagt ist, erläutert die FMA. (APA)

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