Springen verharmlost: Funparkbetreiber haftet
Skiunfall II. Auch wenn ein Springer müde war und Fehler beging, erhält er einen Teil des Schadens ersetzt.
Wien. „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips.“Mit diesen Worten bewarb der Betreiber eines Funparks eine Anlage. Ein Luftkissen fange den Sturz auf, wurde versprochen. Damit animiere er aber Skifahrer geradezu dazu, ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten zu überschätzen, konstatierte der Oberste Gerichtshof. „Wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegend von männlichen Jugendlichen benutzt werden, deren Risikobereitschaft als hoch einzuschätzen ist.“
Diese Erwägungen spielten bei der Frage eine Rolle, ob ein verunglückter, beim Unfall knapp 18 Jahre alter Mann Schadenersatz erhält. Er wollte auf der Bag- jump-Anlage zum ersten Mal einen rückwärts angefahrenen Vorwärtsdoppelsalto wagen. Dabei prallte er aber mit der Stirn gegen die Schanzenkante.
Der junge Mann war zum Unglückszeitpunkt (nach dem Mittagessen) müde und in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Ihm unterlief ein Timing-Fehler, was das Unglück auslöste.
Bereits die Vorinstanzen hatten der Liftgesellschaft als Betreiberin trotzdem ein Mitverschulden zu einem Drittel gegeben. Wegen der Werbung, und weil es keine Zugangsbeschränkungen gab, sodass jeder auch schwierige Sprünge wagen konnte. Die Höchstrichter (6 Ob 183/15b) bestätigten nun das Urteil. (aich)