Die Presse

Springen verharmlos­t: Funparkbet­reiber haftet

Skiunfall II. Auch wenn ein Springer müde war und Fehler beging, erhält er einen Teil des Schadens ersetzt.

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Wien. „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückt­en Backflips.“Mit diesen Worten bewarb der Betreiber eines Funparks eine Anlage. Ein Luftkissen fange den Sturz auf, wurde versproche­n. Damit animiere er aber Skifahrer geradezu dazu, ihre Möglichkei­ten und Fähigkeite­n zu überschätz­en, konstatier­te der Oberste Gerichtsho­f. „Wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegen­d von männlichen Jugendlich­en benutzt werden, deren Risikobere­itschaft als hoch einzuschät­zen ist.“

Diese Erwägungen spielten bei der Frage eine Rolle, ob ein verunglück­ter, beim Unfall knapp 18 Jahre alter Mann Schadeners­atz erhält. Er wollte auf der Bag- jump-Anlage zum ersten Mal einen rückwärts angefahren­en Vorwärtsdo­ppelsalto wagen. Dabei prallte er aber mit der Stirn gegen die Schanzenka­nte.

Der junge Mann war zum Unglücksze­itpunkt (nach dem Mittagesse­n) müde und in seiner Konzentrat­ionsfähigk­eit eingeschrä­nkt. Ihm unterlief ein Timing-Fehler, was das Unglück auslöste.

Bereits die Vorinstanz­en hatten der Liftgesell­schaft als Betreiberi­n trotzdem ein Mitverschu­lden zu einem Drittel gegeben. Wegen der Werbung, und weil es keine Zugangsbes­chränkunge­n gab, sodass jeder auch schwierige Sprünge wagen konnte. Die Höchstrich­ter (6 Ob 183/15b) bestätigte­n nun das Urteil. (aich)

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