Neos: Beleidigung soll straffrei werden
Meinungsfreiheit. Ob gegen Österreich, andere Länder, Religionen oder Privatpersonen: Neos-Vize Nikolaus Scherak möchte, dass wegen Herabwürdigung kein Gefängnis droht.
Wien. Der Fall des deutschen Satirikers Jan Böhmermann, dem wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten, Recep Tayyip Erdogan,˘ eine Anklage droht, beschäftigt auch die österreichische Politik. Zwar gibt es hier keine Paragrafen, die explizit ausländische Staatsoberhäupter schützen. Aber es existiert eine Reihe anderer Normen, die Gefängnis für Beleidigungen vorsehen. Auf diese Paragrafen könne man aber verzichten, meint Nikolaus Scherak, Vizeklubobmann der Neos.
„Man sollte niemanden ins Gefängnis sperren, nur weil er jemanden beleidigt hat“, sagt Scherak zur „Presse“. Folgende Normen im Strafgesetzbuch möchte der Abgeordnete infrage gestellt sehen.
IReligiöse Lehren. Wer diese Lehren oder eine Person oder Sachen, die von einer Religionsgesellschaft verehrt werden, öffentlich herabwürdigt, kann mit bis zu sechs Monaten Haft belegt werden.
IStaat und Symbole. Wer in gehässiger Weise die Republik oder ein Bundesland beschimpft oder verächtlich macht, kann bis zu ein Jahr Haft ausfassen. Wer bei einer Veranstaltung eine Landeshymne oder die Bundeshymne herabwürdigt, dem drohen bis zu sechs Monate Haft.
IFremde Symbole. Auch eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates sollte man nicht öffentlich verächtlich machen. Sonst können bis zu sechs Monate Haft drohen.
IGutheißen einer Straftat. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu belangen, wer schwerere Straftaten gutheißt.
IBeleidigung des Parlaments. Wer einen Vertretungskörper wie National- oder Bundesrat oder auch Bundesheer oder eine Behör- de öffentlich beschimpft, muss mit drei Monaten Haft rechnen.
IBeleidigung von Menschen. Wer eine Person öffentlich beschimpft, muss ebenfalls mit bis zu drei Monaten Haft rechnen.
Es reiche, wenn der Beleidigte sein Recht zivilrechtlich einklagen kann, meint Scherak. Bei Unterstellungen gebe es ja noch den strafrechtlichen Tatbestand der üblen Nachrede. Dass Paragrafen gegen Beleidigung nötig wären, damit die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird, verneint Scherak. „Wir sind in Österreich sehr schnell, wenn es darum geht zu glauben, die öffentliche Ordnung komme in Gefahr“, sagt der Abgeordnete. Er widmete sich übrigens schon in seiner Dissertation dem Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten.