Die Presse

Strafe gegen Verbund-Chef bestätigt

Verbund. Der VwGH hat dem Bundesverw­altungsger­icht aufgetrage­n, sich noch einmal mit der Ad-hoc-Meldepflic­ht der Verbund-Vorstände zu befassen. Das ist nun passiert.

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Wien. Das aktuelle Erkenntnis des Bundesverw­altungsger­ichts (BVwG) vom 20. Juli 2016 ist für den Verbund-Vorstand Wolfgang Anzengrube­r und seine Vorstandsk­ollegen Ulrike Baumgartne­r-Gabitzer (sie schied 2013 aus dem Vorstand aus), Günther Rabenstein­er und Johann Sereinig unerfreuli­ch: In dem Verfahren zur Verletzung der Adhoc-Meldepflic­ht hat das Gericht die Strafen der Finanzmark­taufsicht (FMA) sowohl dem Grund als auch der Höhe nach bestätigt.

Das ist aber noch nicht das Ende. Wie Verbund-Sprecherin Ingun Metelko zur „Presse“sagte, werde die Revision an den Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) von den Verbund-Anwälten gerade vorbereite­t. Doch worum geht es überhaupt?

Im Jahr 2012 beschloss der Verbund, sich aus der Türkei zurückzuzi­ehen. Im Juli 2012 schloss das börsenotie­rte Unternehme­n deshalb mit dem deutschen Energiekon­zern E.On ein sogenannte­s Memorandum of Understand­ing (MoU) ab, in dem die Aufnahme von Gesprächen über den Tausch der Türkei-Beteiligun­gen gegen diverse Kraftwerks­beteiligun­gen vereinbart wurde.

BVwG entschied jetzt anders

Diese Übereinkun­ft rief die FMA auf den Plan. Die Aufsichtsb­ehörde vertrat den Standpunkt, schon der Abschluss des MoU hätte eine Adhoc-Meldepflic­ht des Verbundes ausgelöst. Die Vorstände bestritten das und erhoben gegen die Strafbesch­eide der FMA Beschwerde beim BVwG. Siehe da: Das Gericht entschied zugunsten von Anzengrube­r und seinen Kollegen und hob die Verwaltung­sstrafen von jeweils 40.000 Euro auf. Das akzeptiert­e die FMA freilich nicht und befasste den VwGH. Der stellt fest, dass es sich bei dem MoU grundsätzl­ich nur um einen „Zwischensc­hritt“in einem längeren Prozess handle. Im konkreten Fall aber wären die Informatio­nen spezifisch genug gewesen, um mögliche Auswirkung­en auf den Verbund-Aktienkurs abzuschätz­en. Fazit: Das BVwG hatte nun in einem fortgesetz­ten Verfahren zu klären, ob es sich im konkreten Fall bei dem Abschluss des MoU um eine meldepflic­htige Insider-Informatio­n gehandelt hat. Ja, befand das BVwG und entschied damit anders als beim ersten Mal. (hec)

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