Die Presse

Kartellges­etz bringt mehr Befugnisse für Hausdurchs­uchungen

Neuregelun­g. Justizmini­ster Brandstett­er hat einen Entwurf mit strengeren Regeln und einer Ausweitung von Verjährung­sfristen vorgelegt.

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Wien. In Österreich werden die Bestimmung­en im Kartellrec­ht verschärft. Dabei werden Verjährung­sfristen ausgedehnt. Es bleibt zwar für die Verhängung von Geldstrafe­n grundsätzl­ich bei einer fünfjährig­en Frist. Diese wird aber ausgeweite­t, indem Zwischenve­rfahren vor Gericht nicht eingerechn­et werden. Außerdem werden die Möglichkei­ten der Behörden bei Hausdurchs­uchungen klar festgeschr­ieben, weiters wird eine überarbeit­ete Kronzeugen­erklärung ins neue Kartellrec­ht aufgenomme­n.

All das sieht der Gesetzesen­twurf des von der ÖVP gestellten Justizmini­sters Wolfgang Brandstett­er vor, der am Freitag der Vorwoche bis zum 5. Oktober zur Begutachtu­ng ausgeschic­kt wurde. Ziel ist eine Stärkung der Position der Behörden in wettbewerb­srechtlich­en Verfahren. Damit wird die Reform des Kartellrec­hts, die im geltenden Regierungs­abkommen verankert ist, nun umgesetzt.

Das neue Kartellges­etz sieht eine modifizier­te Kronzeugen­regelung zur Aufdeckung von Malversati­onen vor. Dabei wird festgelegt, dass sich die Regelung auf „Kartelle zwischen Wettbewerb­ern“beteiligte Personen bezieht. In diesen Fäl- len kann eine freiwillig­e Erklärung an die Wettbewerb­sbehörde zu einer ermäßigten Geldstrafe oder Einstellun­g des Verfahrens führen.

Gutachter: Reaktion auf Kritik

Mit dem Entwurf reagiert das Justizmini­sterium auch auf Kritik an den Gutachten von Sachverstä­ndigen, die oft Basis für Entscheidu­ngen sind. Brandstett­er möchte eine Qualitätss­teigerung erreichen. Daher sollen Sachverstä­ndige in Kartellrec­htsangeleg­enheiten in die allgemeine Sachverstä­ndigenlist­e übertragen werden. Damit durchlaufe­n sie ebenfalls ein Zertifizie- rungsverfa­hren. Außerdem wird dem Kartellobe­rgericht die Möglichkei­t eingeräumt, bestimmte qualifizie­rte Feststellu­ngsmängel im Rekursweg zu überprüfen.

Mit der Neuregelun­g geht das Justizmini­sterium darüber hinaus auf Schwierigk­eiten ein, die sich in der Vergangenh­eit im Vollzug gezeigt haben. So kam es bei Hausdurchs­uchungen der Bundeswett­bewerbsbeh­örde immer häufiger vor, dass Dokumente nicht vor Ort, sondern auf externen Laufwerken gespeicher­t waren. Der Verwaltung­sgerichtsh­of hat bereits im April 2015 entschiede­n, dass sich die Befugnis zur Durchsuchu­ng auch auf diese Daten erstreckt. Damit Unternehme­n der Bundeswett­bewerbsbeh­örde den Zugriff künftig tatsächlic­h erlauben, wird zur Durchsetzu­ng ein Tatbestand mit Zwangsstra­fen geschaffen.

Mit der Novelle wird das Kartellges­etz aus dem Jahr 2005 geändert. Das ist notwendig, weil eine Richtlinie der EU bis 27. Dezember 2016 eine Übernahme ins österreich­ische Recht vorschreib­t. Damit werden etwa Grundsätze der Judikatur des Europäisch­en Gerichtsho­fes zum Recht auf vollständi­gen Schadeners­atz eingearbei­tet. (ett)

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